Verfahrensgang

LG Heilbronn (Beschluss vom 23.04.2018; Aktenzeichen 6 O 316/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.4.2018 wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 119.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Wegen der Einzelheiten wird auf den Hinweisbeschluss vom 2.8.2019 Bezug genommen. Die hierzu vom Kläger abgegebene Stellungnahme vom 14.9.2020 gibt keinen Anlass, die Sach- und Rechtslage anders zu beurteilen.

1. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, war dem Kläger eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt worden, ohne dass es darauf ankommt, dass er in dem ihm überlassenen Exemplar seine handschriftlichen Eintragungen zum Lastschriftmandat nicht vorgenommen und das Dokument auch nicht unterzeichnet hat (so auch Senat, Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 206/18 in einem Parallelverfahren unter Beteiligung der Klägervertreter; die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 21.7.2020 - XI ZR 430/19).

2. Soweit der Kläger seinen Einwand wiederholt, die Widerrufsinformation sei wegen der Information über den Beginn der Widerrufsfrist unter Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB nicht gesetzeskonform, wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss Bezug genommen. Auf das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB kommt es danach hier nicht an.

3. Hinweise zum Vorliegen verbundener Verträge musste die Beklagte nicht erteilen. Dass die Verträge über ein Vorausdarlehen und ein zu dessen Tilgung dienendes Bauspardarlehen nicht im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB verbunden sind, ist bereits höchstrichterlich geklärt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 -, Rn. 28, juris).

Soweit die Beklagte die freigestellten Hinweise zu zusammenhängenden Verträgen erteilt hat, sind diese nicht zu beanstanden, auch soweit sie sich auf die fakultative Risikolebensversicherung für das Bauspardarlehen beziehen. Nach der hier einschlägigen Regelung des § 360 Abs. 2 S.1 BGB handelt es sich bei den Verträgen über die Risikolebensversicherung und das Bauspardarlehen um zusammenhängende Verträge. Dass der Abschluss für den Darlehensnehmer freiwillig ist, steht dem nicht entgegen. Auf ein Verlangen des Darlehensgebers, den weiteren Vertrag abzuschließen, kommt es nicht an (Staudinger/Herresthal (2016) BGB § 360, Rn. 17). Da ein Widerruf der Vertragserklärung nicht nur das Vorausdarlehen, sondern auch das Bauspardarlehen erfasst, ist der in der Widerrufsinformation erteilte Hinweis, dass mit dem Widerruf auch die Bindung an die Risikolebensversicherung entfällt, zutreffend.

4. Die Angaben zum Sollzins genügen Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 EGBGB. Der jährliche Sollzinssatz ist mit 2,5 % im Vertrag angegeben. Das Gesetz macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die von der Beklagten verwendete Berechnungsmethode auf der Basis von monatlich 30 und jährlich 360 Tagen ist für Bankkredite üblich (BGH, Urteil vom 04. Juli 2017 - XI ZR 741/16 -, Rn. 23, juris). Die Anwendung dieser banküblichen Rechenmethode beruht nicht auf besonderen Vertragsbedingungen, über die die Beklagte hätte informieren müssen. Das Ergebnis der erfolgten Umrechnung ist im Vertrag mit der monatlich zu zahlenden Zinsrate von 247,92 EUR angegeben. Damit ist auch der Betrag der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 §§ 9 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB) im Vertrag genannt. Die Belastungen, die sich für den Darlehensnehmer aus der Verzinsung ergeben, sind folglich klar und prägnant dargestellt. Eine Angabe der Rechenschritte im Vertrag verlangt das Gesetz nicht.

5. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Einordnung seines Bestreitens, der effektive Jahreszins sei richtig berechnet, als neues Vorbringen im Berufungsverfahren im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.

In erster Instanz hat der Kläger die Erfüllung der vertraglichen Informationspflichten durch die Beklagte nicht pauschal bestritten. Vielmehr hat er im Schriftsatz vom 11.3.2018 seine Behauptung, es seien ihm nicht alle Pflichtangaben in ordnungsgemäßer Weise erteilt worden, auf den Seiten 3 ff. des Schriftsatzes konkretisiert...

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