Verfahrensgang
LG Stuttgart (Aktenzeichen 31 O 31/16 KfH AktG) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart - Kammer für Handelssachen - vom 29.9.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen verlangen als Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 2 AktG.
Die Antragsgegnerin ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital von 16.500.000 EUR, das in 6.440.000 Stückaktien eingeteilt ist. Ca. 51 % der Anteile halten Mitglieder der Gründerfamilien. Die Antragsgegnerin gehört mit ihren in- und ausländischen Tochterunternehmen zu den technologisch führenden Anbietern von explosionsgeschützten Schaltgeräten, Steuerungen etc. für die Öl- und Gas- sowie für die chemische und pharmazeutische Industrie. Die Antragstellerin zu 1 ist ein langfristig orientierter Investor, sie hält 312.764 Stückaktien der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin zu 2 ist ein Sondervermögen, das von der L... ...gesellschaft mbH für die Versorgungsanstalt für ... verwaltet wird. Sie hält 450.289 Stückaktien.
Im Frühjahr 2014 waren Herr M... Sch... und Herr B... P... M... als Vorstandsmitglieder der Antragsgegnerin bestellt. Der Aufsichtsrat bestand aus neun Mitgliedern, darunter dem Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn H...-V... S..., der stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Frau H... D..., drei Arbeitnehmervertretern und vier weiteren Aufsichtsratsmitgliedern. Drei Aufsichtsratsmitglieder (Herr L..., Frau D... und Herr S...) gehörten zum Kreis des Familienkonsortiums, bei einem weiteren Aufsichtsratsmitglied (Herr S...) handelte es sich um den Ehemann einer Familienaktionärin.
Mit Hauptversammlungsbeschluss vom 18.6.2010 war der Vorstand ermächtigt worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Der Beschluss hatte auszugsweise folgenden Wortlaut (vgl. Anlage AG 5):
"Die Gesellschaft wird gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 17.6.2015 bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben ... Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden ... Der gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs dieser Aktien im Xetra-Handel ... nicht um mehr als 10 % überschreiten und nicht um mehr als 10 % unterschreiten ... Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zugelassenen Zwecken zu verwenden, insbesondere eigene Aktien, die auf Grundlage einer in dieser oder in einer früheren Hauptversammlung gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilten Ermächtigung erworben wurden, auch in anderer Weise als über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Als maßgeblicher Börsenkurs ... gilt dabei der Durchschnitt der durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurse im XETRA-Handel ... der letzten fünf Börsentage vor der Veräußerung der Aktien. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist in diesem Fall ausgeschlossen..."
Mit Schreiben vom 10.2.2014 (Anlage AG 20) wandte sich der Vorstand der W... H... AG & Co KG (im Folgenden: W. H.) an Herrn H...-V... S... . Eine 100 %ige Tochtergesellschaft der W. H. ist die W... Beteiligungsgesellschaft mbH. Er führte aus, dass nach der Überzeugung der W. H. ein Zusammengehen beider Unternehmen im besten Interesse der Unternehmen liege. Weiter machte die W. H. den Vorschlag, zusätzlich zu einem an alle Aktionäre der Antragsgegnerin zu richtenden Übernahmeangebot parallel Aktien der Familienkonsortien der Antragsgegnerin im Paket zu erwerben. Weiter wurde die Möglichkeit einer Rückbeteiligung für Gesellschafter der Familienkonsortien in den Raum gestellt, um auf diese Weise die unternehmerische Kontinuität der Familie S... im Unternehmensverbund sicherzustellen. Außerdem führte die W. H. aus, dass das Übernahmeangebot unter den üblichen Bedingungen stehen könne, wie etwa dem Erreichen einer (gegebenenfalls verzichtbaren) Mindestannahmeschwelle von z.B. 75 %. Abschließend bat die W. H. darum, diese "Interessenbekundung" streng vertraulich zu behandeln und ohne die Zustimmung der W. H. keinem Dritten zugänglich zu machen.
Das den Familienaktionären unterbreitete private Angebot beinhaltete insbesondere den Erwerb der Aktien zum Preis von 50 EUR pro Aktie.
Am 11.2.2014 leitete Herr H...-V... S... dem Vorstand der Antragsgegnerin das Schreiben der W. H. vom 10...