Leitsatz (amtlich)
1. Eine in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers enthaltene Regelung, wonach für das im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Versorgungsanrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, also insbesondere der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommen, wird den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht gerecht, sondern widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und ist daher gem. § 134 BGB als nichtig anzusehen (Anschluss an OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113).
2. Im Umfang der Unwirksamkeit der Teilungsordnung gelten gem. § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Insbesondere kommt auf das zu begründende Anrecht der Rechnungszins zur Anwendung, der dem auszugleichenden Versorgungsanrecht zugrunde liegt.
Normenkette
BGB §§ 134, 306; VersAusglG §§ 11, 18
Verfahrensgang
AG Heilbronn (Beschluss vom 06.05.2014; Aktenzeichen 6 F 3160/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 Abs. 5 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 2.845,02 EUR auf das vorhandene Konto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Vers. Nr ...), bezogen auf den 31.12.2012, übertragen. Die AXA Lebensversicherung AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen von 3,5 % p. a. vom 1.1.2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg zu bezahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der AXA Lebensversicherung AG (Vers. Nr ...) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5.336,44 EUR, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die Begründung des Anrechts erfolgt gemäß der Teilungsordnung der AXA Lebensversicherung AG vom 1.9.2011, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziff. 5 Spiegelstrich 3 der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 4 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt.
2. Die weiter gehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Wert: 1.380 EUR
Gründe
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 4.8.2001 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 17.1.2013 zugestellt.
In der gesetzlichen Ehezeit (1.8.2001 bis 31.12.2012) haben beide Eheleute Versorgungsanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt. Der Antragsteller hat außerdem bei der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG ein Versorgungsanrecht erlangt. Das Anrecht ist noch nicht unverfallbar.
Zudem hat der Antragsteller zwei Versorgungsanrechte bei der AXA Lebensversicherung AG mit den Versicherungsnummern ... und ... erlangt.
Der Versorgungsträger hat den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... mit 11.002,95 EUR und den Ausgleichswert mit 5.336,44 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.1995. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 90,26 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von 5 Jahren eine monatliche Altersrente von 325,14 EUR vorgesehen, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente beträgt monatlich 578,60 EUR. Der Berechnung des Kapitalwerts des Anrechts liegt ein Rechnungszins von 4 % zugrunde. Ausweislich Ziff. 5 der Teilungsordnung vom 1.9.2011 entspricht der Charakter der mit dem Ausgleichswert zugunsten der ausgleichsberechtigten Person einzurichtenden Versorgung hinsichtlich der Garantien und der Produktkategorie der ursprünglichen Altersversorgung. Jedoch kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat insbesondere zur Folge, dass dem im Wege der internen Teilung zugunsten der Antragsgegnerin zu begründenden Anrecht nicht der dem ursprünglichen Vertrag zugrunde liegende Rechnungszins von 4 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von (derzeit) 1, 75 % zugrunde zu legen ist.
Den Ehezeitanteil des Versorgungsanrechts mit der Versicherungsnummer ... hat der Versorgungsträger mit 832,48 EUR und den Ausgleichswert mit 416,24 EUR mitgeteilt. Das Anrecht stammt aus einer privaten Rentenversicherung nach dem Tarif CR 2 MR-94. Ausweislich der vom Versorgungsträger mitgeteilten Vertragsdaten war Versicherungsbeginn am 1.6.2006. Der Zahlbeitrag beträgt monatlich 30,70 EUR. Frühestens ab Juni 2035 ist für eine Mindestlaufzeit von...