Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 16.09.2016; Aktenzeichen 29 O 371/16)

 

Tenor

1. Der Antrag der Kläger vom 5.12.2017, ihnen Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Anschlussberufungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Kläger vom 5.12.2017 wird als unzulässig verworfen.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 16.9.2016, Az. 29 O 371/16, abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

5. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 95.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Widerruflichkeit und Rückabwicklung eines grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages.

Die Kläger und die beklagte Bank schlossen den streitgegenständlichen Annuitätendarlehensvertrag über einen Betrag von 100.000 Euro bei einem Nominalzins von 4,77% p. a. und einer Zinsbindung bis 31.10.2028 unter dem 12.11./19.11.2008. Dem Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wie sie auch Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.1.2017 - XI ZR 183/15 -, juris, war. Mit der Beklagten am 28.4.2016 zugegangenem Schreiben vom 25.4.2016 erklärten die Kläger den Widerruf des Vertrages. Die Kläger hatten bis dahin Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 87.721,53 Euro erbracht. Die Kläger halten die Widerrufsbelehrung für ungenügend, Verwirkung oder sonst Rechtsmissbrauch lägen nicht vor. Sie haben mit der Klage die Aufrechnung der im ihrer Auffassung nach daher entstandenen Rückgewährschuldverhältnis bestehenden wechselseitigen Ansprüche erklärt und auf dieser Basis auf den Zeitpunkt des Widerrufs unter Zugrundelegung von Nutzungsherausgabeansprüchen i. H. v. 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz einen Saldo von 31.793,60 Euro errechnet.

Vor diesem Hintergrund haben die Kläger in erster Instanz die positive Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, die negative Feststellung, dass sie auf den Zeitpunkt des Widerrufs nicht mehr als 31.793,60 Euro schuldeten, sowie die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von ihnen, den Klägern, noch geschuldeten Saldozahlung in Annahmeverzug befinde.

Die Beklagte hat in erster Instanz im Wesentlichen die Belehrung als ordnungsgemäß verteidigt und daneben die Ausübung eines noch bestehenden Widerrufsrechts als jedenfalls rechtsmissbräuchlich für unzulässig gehalten. Der Höhe nach hat sie die rechnerische Richtigkeit der Berechnungen der Kläger nicht konkret bestritten, jedoch darauf verwiesen, dass nach ihrer "vorläufigen" Berechnung der Rückgewährsaldo - allerdings nicht auf den Widerrufszeitpunkt, sondern per 31.5.2016 - 37.940,48 Euro betrage.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Widerrufsbelehrung für ungenügend gehalten und Verwirkung oder sonst Rechtsmissbrauch verneint. Der begehrten Feststellung "nicht mehr als" zu schulden, hat das Landgericht den von den Klägern für Nutzungen i. H. v. 2,5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechneten Saldo zugrundegelegt und Annahmeverzug der Beklagten ab Zustellung der Klageschrift angenommen, die - was wegen der Annahmeverweigerung der Beklagten genüge - ein wörtliches Angebot enthalte.

Dagegen hat sich die Berufung der Beklagten zunächst nur mit der Begründung gewandt, die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung genüge den gesetzlichen Anforderungen. Im Hinblick auf die im Lauf des Berufungsverfahrens bekannt gewordene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (Un-)Zulässigkeit von Feststellungsklagen hat die Beklagte außerdem die Auffassung vertreten, die Feststellungsklagen seien insgesamt unzulässig.

Die Beklagte beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.09.2016 (Az. 29 O 371/16) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

Mit Verfügung vom 2.1.2017, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 6.1.2017, hat der Vorsitzende die Kläger zur Berufungserwiderung bis spätestens 10.2.2017 aufgefordert und in der Verfügung darauf hingewiesen, dass auch eine etwaige Anschlussberufung innerhalb dieser Frist einzulegen und zu begründen sei; bezüglich des Wortlauts der Verfügung wird auf Bl. 145 d. A. Bezug genommen.

Die Kläger beantragen gegenüber der Berufung der Beklagten,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben in ihrer a...

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