Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine im Rahmen des Stiftungsgeschäfts eingegangene vermögensrechtliche Verpflichtung stellt eine Freigebigkeit i.S.d. § 63 Ziff. 4 KO dar und kann im Konkurs des Stifters nicht geltend gemacht werden.

 

Normenkette

KO § 63

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 13.12.1999; Aktenzeichen 26 O 281/99)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.1999 – 26 O 281/99 – wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 13.500,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streiwert der Berufung und Beschwer der Klägerin: bis 120.000,– DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen der Firma S. GmbH (Gemeinschuldnerin).

Die Klägerin ist eine durch Stiftungsakt der Regierung des Landes Baden-Württemberg vom 23.11.1987 gegründete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in U., deren Aufgabe es ist, Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Anwendung wissensbasierter Systeme zu betreiben und für die Umsetzung der Arbeitsergebnisse in der Praxis zu sorgen. Grundlage für die Errichtung der Klägerin war das Stiftungsgeschäft vom 27.10.1987 und der zwischen den Stiftern geschlossene Partnerschaftsvertrag vom 27.10.1987. Die Stifter haben sich in diesem Partnerschaftsvertrag u. a. verpflichtet, den Fehlbetrag, der sich aus den jeweiligen Jahresrechnungen der Klägerin ergibt, gemeinsam zu tragen (§ 8 des Partnerschaftsvertrags, i.V.m. der Änderungsvereinbarung vom 05.03.1996).

Durch Vereinbarung vom 23.01.1992 ist die Firma S. Holding GmbH dem Stifterkreis beigetreten. Diese Mitgliedschaft wurde mit Wirkung vom 01.01.1994 auf die Gemeinschuldnerin übertragen. Die Gemeinschuldnerin hat sich in den Geschäftsjahren 1994 und 1995 an der Fehlbetragsfinanzierung beteiligt und auf die bei der Klägerin in diesen Jahren aufgetretenen Fehlbeträge die vereinbarten Zahlungen geleistet.

Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 28.02.1997 – 3 N 1378/96 – wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 17.04.1997 meldete die Klägerin ihre Ansprüche auf Fehlbetragsfinanzierung für die Jahre 1996 bis 1998 in Höhe von je 400.000,– DM, insgesamt 1,2 Millionen DM, im Konkursverfahren unter Beifügung der Rechnungen vom 17.02.1997 an. Der Beklagte hat die angemeldeten Forderungen im Prüfungstermin bestritten und die Mitgliedschaft der Gemeinschuldnerin im Stifterkreis mit Schreiben vom 25.06.1997 und 10.10.1997 gekündigt.

Mit der Klage begehrt die Klägerin Feststellung der im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen zur Konkurstabelle.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der auf die Gemeinschuldnerin entfallende Anteil am von der Klägerin erwirtschafteten Fehlbetrag für die Jahre 1996 bis 1998 betrage je 400.000,– DM. Als Mitstifterin sei die Gemeinschuldnerin zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet.

Der Beklagte hat u. a. vorgetragen:

Die Klage sei bereits unzulässig, da die Forderungsanmeldung nicht den Erfordernissen des § 139 KO entsprochen habe. Die Klage sei jedoch auch unbegründet, da die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Zumindest resultiere die angemeldete Forderung aus einer Freigebigkeit der Gemeinschuldnerin und könne deshalb wegen § 63 Ziff. 4 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden.

Die Klägerin hat die Klage nach Schluß der mündlichen Verhandlung in Höhe von 1.323,– DM zurückgenommen. Der Beklagte hat dieser Teilklagerücknahme nicht zugestimmt.

Durch … Urteil vom 13.12.1999, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es sich bei der angemeldeten Forderung um eine unentgeltliche Zuwendung der Gemeinschuldnerin gehandelt habe, die gem. § 63 Ziff. 4 KO im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könne.

Hiergegen richtet sich … Berufung der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der angemeldeten Forderung über 1.198.677,– DM zur Konkurstabelle.

1.

Zwar ist die Feststellungsklage nach § 146 Abs. 1 KO statthaft. Der Konkursantrag der Gemeinschuldnerin wurde vor dem 01.01.1999 gestellt, weshalb nach Artikel 103 EGInsO die Vorschriften der Konkursordnung anwendbar sind.

Die Feststellungsklage ist auch im übrigen zulässig. Insbesondere ist das in § 146 Abs. 1, 4 KO geforderte Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Dieses liegt dann vor, wenn Gegenstand der Feststellungsklage eine den Erfordernissen des § 139 KO entsprechende, wirksam angemeldete und bestrittene Forderung ist (OLG Stuttgart, NJW 1962, 1018; Kilger/Schmidt, KO, 17. Aufl., § 146 Anm. 2 e). Wirksam angemeldet ist eine Fo...

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