Leitsatz (amtlich)
Verliert der ursprüngliche Eigentümer dreier Grundstücke das Eigentum nacheinander durch Rechtsgeschäft oder Zwangsversteigerung und hatte das zuletzt veräußerte Grundstück nur über jeweils eines der anderen beiden Grundstücke Zugang zu einem öffentlichen Weg, so hat der Erwerber dieses Grundstücks nur gegen den Erwerber des Grundstücks einen Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, über das der ursprüngliche Eigentümer aller drei Grundstücke zuletzt den öffentlichen Weg erreichte. Gegen den zeitlich früheren Erwerber des anderen den Zugang vermittelnden Grundstücks und seine Rechtsnachfolger besteht kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, auch wenn die Rechtsnachfolge nach der Veräußerung des letzten Grundstücks durch den ursprünglichen Eigentümer erfolgt ist.
Normenkette
BGB § 917 Abs. 1, § 918 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ellwangen (Urteil vom 20.04.2012; Aktenzeichen 5 O 233/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des LG Ellwangen vom 20.4.2012 (Az. 5 O 233/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 10.000 EUR
Gründe
I. Die Kläger fordern vom Beklagten die Einräumung eines Notwegerechts.
Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Flurstücke Nr ... und ... in der K. in N. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr ... Das Grundstück Flurstück Nr ... verfügt über keinen Zugang zur K. oder einen anderen öffentlichen Weg. Ein Geh- oder Fahrrecht besteht nicht. Ursprünglich standen die Grundstücke Flurstück Nr ... und ... sowie ein weiteres zwischen der K. und dem Flurstück Nr ... liegendes Grundstück Flurstück Nr ... im Eigentum des K. K... Dieser verkaufte das Grundstück Flurstück Nr ... im Jahr 1998 an den Erwerber K. Danach jedenfalls betrat K. K... das Grundstück Flurstück Nr ... über das Grundstück Flurstück Nr .... Das Grundstück Flurstück Nr ... wurde 2001 zwangsversteigert und von den Streitverkündeten erworben. Jeweils im Jahr 2004 erwarben die Kläger das Grundstück Flurstück Nr ... vom K. K... und der Beklagte das Grundstück Flurstück Nr ... vom K.
Die Kläger beantragen:
Unter Abänderung des am 20.4.2012 verkündeten Urteils des LG Ellwangen, Az.: 5 O 233/10, den Beklagten zu verurteilen, den Klägern den Zugang und die Zufahrt mit Fahrzeugen von der K., 7 ... N..., von der westlichen Grenze des Grundstücks des Beklagten, Flurstück Nr ..., zum Grundstück der Kläger, Flurstück Nr ..., Zug um Zug gegen Zahlung einer Notwegerente i.H.v. 50 EUR jährlich zu gewähren.
Ferner den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 949,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Zurückweisung der Berufung.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird verwiesen auf die Schriftsätze jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2012.
II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das LG hat zutreffend festgestellt, dass kein Notwegerecht der Kläger hinsichtlich des Grundstücks des Beklagten Flurstück Nr ... gem. § 918 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB besteht, weil das Grundstück der Kläger Flurstück Nr ... zuletzt durch den ursprünglichen Eigentümer aller drei Grundstücke K. K... über das Flurstück Nr ... begangen und damit an die K. als öffentlichem Weg angeschlossen war.
a) Alle drei hier relevanten Grundstücke standen ursprünglich im Alleineigentum des K.
aa) Das Flurstück Nr ... wurde vom Beklagten mit Auflassung vom 25.11.2004 vom Zwischenerwerber K. erworben. Dieser hatte es mit Auflassung vom 2.4.1998 von K. K... erlangt (Grundbuchauszug Anl. K 4, Bl. 50 d.A. und Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 4.11.2010, S. 2, Bl. 27d. A).
Das Flurstück Nr ... kam in Alleineigentum des K. K... durch Erbteilsübertragung vom 10.5.1995 (Grundbuchauszug Anlage 6, Bl. 84 d.A. und Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 4.11.2010, Bl. 27d. A, wonach das Grundstück vor 2001 im Eigentum des K. K... gestanden sei). Die Streitverkündeten erwarben es dann durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung am 23.11.2001 (Grundbuchauszug Anlage K 6, Bl. 50 d.A. und Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 4.11.2010, Bl. 27d. A).
Das Flurstück Nr ... wurde nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien im Jahr 2004 von den Klägern von K. K... erworben (Vortrag der Klägers im Schriftsatz vom 4.11.2010, Bl. 27 d.A. und Vortrag des Beklagten in der Klagerwiderung, S. 4, Bl. 17 d.A.) bb) Entgegen der Ausführungen der Kläger in der Berufungsbegründung kommt es hinsichtlich der Reihenfolge des Erwerbs der Grundstücke nicht auf die vorgelegten Grundbuchauszüge an, aus denen sich dieser Erwerb teilweise nicht entnehmen lässt, weil eine Umschreibung und dann eine Übertragung in das digitale Grundbuch erfolgte. Jedoch haben die Kläger im Schriftsatz vom 4.11.2010 selbst die Chronologie des Erwerbs hinsichtlich der drei Grundstücke, Flurstück...