Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 20.12.2019; Aktenzeichen 1 O 9/19)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.09.2021; Aktenzeichen VII ZR 192/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2019, Az. 1 O 9/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.092,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, Fahrgestellnummer xxx.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 814,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts - soweit es aufrechterhalten worden ist - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

V. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal.

1. Der Kläger leaste von der Leasing GmbH vom 08.06.2009 bis zum 07.06.2013 den Pkw XY, FIN xxx als Neufahrzeug. Der Neupreis bei Leasingbeginn betrug 40.294,80 EUR, die monatlich gezahlten Leasingraten betrugen 437 EUR, außerdem erbrachte der Kläger eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 EUR. Am 27.05.2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug von der Firma ... & ... GmbH zum Preis von 25.680,74 EUR. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand 80.000.

Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügt über eine Motorsteuersoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt und schaltet in diesem Fall einen Modus ein, in dem das Fahrzeug mit einer höheren Abgasrückführungsrate und einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) betrieben wird als gewöhnlich. Das von der Beklagten angebotene Software-Update wurde aufgespielt. Im Februar 2019 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 170.000 einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt.

Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 68.915,01 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 EUR in Anspruch genommen. In der Hauptforderung von 68.915,01 EUR enthalten sind die Aufwendungen für das Leasing in Höhe von 25.976 EUR, den Erwerb in Höhe von 25.680,74 EUR, weitere Aufwendungen in Höhe von 5.769,68 EUR (s. Anl. K1) sowie deliktische Zinsen in Höhe von 11.148,59 EUR (s. Anl. K7). Hinsichtlich der Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

2. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26.853,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor genannten Fahrzeugs und von 1.337,44 EUR vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

3. Gegen das dem Kläger am 02.01.2020 zugestellte Urteil hat dieser mit am 31.01.2020 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 22.04.2020 eingegangenem Schriftsatz vom 31.03.2020, und damit innerhalb der bis 04.05.2020 verlängerten Frist, begründet.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.12.2019 zugestellte Urteil mit am 30.01.2020 eingegangenem Schriftsatz vom 29.01.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit am 28.02.2020 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren bis auf die auf S. 10 des Urteils unter 1. b) (4) des Urteils (S. 10) abgewiesenen weiteren Aufwendungen weiter. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht anzurechnen. Es widerspreche dem Grundsatz des großen Schadensersatzes, wenn diese Begünstigung einer Beklagten zugutekomme, die allein aus wirtschaftlichen Interessen massenhaft Fahrzeuge mit manipulierter Software au...

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