Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 05.02.2021; Aktenzeichen 50 O 5/19 Baul) |
Tenor
1. Die Berufung der Beteiligten Ziffer 1 bis 3 gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.2.2021 (Az. 50 O 5/19) wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten Ziffer 1 bis 3 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beteiligten Ziff. 4 und 5 vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: bis 118.464 EUR
Gründe
I. Die Beteiligten Ziff. 1 bis 3 wenden sich als Antragsteller gegen einen Umlegungsbeschluss des Umlegungsausschusses (Beteiligter Ziff. 5) der Gemeinde G. (Beteiligte Ziff. 4) vom 24.01.2017 im Rahmen der Umlegung "MÖ".
Die Beteiligte Ziff. 4 beschloss am 17.8.1982 den Bebauungsplan "MÖ", der 1983 veröffentlicht wurde. Am 28.7.2013 beschloss sie die 3. Änderung dieses Bebauungsplans, die dessen südlichen Teil betrifft. Ein am 30.4.2012 erlassener Umlegungsbeschluss wurde durch Urteil des Senats vom 19.7.2013 (Az. 102 U 2/13) aufgehoben. Am 13.12.2016 erließ die Beteiligte Ziff. 4 einen Anordnungsbeschluss nach § 46 BauGB. Am 24.1.2017 erließ der Beteiligte Ziff. 5 den streitgegenständlichen Umlegungsbeschluss und am 31.5.2017 einen weiteren Umlegungsbeschluss, der den Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 abänderte und das Umlegungsgebiet verkleinerte. Am 20.11.2018 beschloss die Beteiligte Ziff. 4 die 4. Änderung des Bebauungsplans (die den nördlichen Bereich des Bebauungsplans von 1983 umfasst) und am 28.7.2020 die den südlichen Bereich des Bebauungsplans betreffende 5. Änderung. Durch Urteil vom 25.6.2020 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die 3. Änderung des Bebauungsplans für unwirksam.
Das Landgericht Stuttgart hob durch Urteil vom 5.2.2021 den Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 auf (Az. 50 O 6/19).
Bezüglich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils 1. Instanz verwiesen.
A. Das Landgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Der angegriffene Umlegungsbeschluss sei noch existent, Anhaltspunkte für formelle Mängel seien weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Auch materiell-rechtliche Mängel könnten nicht festgestellt werden.
Der Umlegungsbeschluss sei nicht deshalb unwirksam, weil er auf der zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.6.2020, 4 CN 05/18, NVwZ 2020, 1686) aufgehobenen 3. Änderung des Bebauungsplans "MÖ" beruhe. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Unwirksamkeit ändere nichts daran, dass dem Umlegungsbeschloss noch der Bebauungsplan "MÖ" von 1983 zu Grunde liege. Es sei nicht ersichtlich, dass das von der Beteiligten Ziff. 4 weiter verfolgte Plankonzept der vom Bundesverwaltungsgericht für unwirksam erklärten 3. Änderung Mängel aufweise, die verhinderten, dass es jemals geltendes Recht werde könne.
Der Umlegungsbeschluss sei auch nicht wegen Zweckverfehlung gem. § 45 BauGB rechtswidrig. Es treffe nicht zu, dass die Umlegung überwiegend fiskalischen Interessen der Beteiligten Ziff. 4 diene. Zweck der Umlegung sei jedenfalls auch die sachgerechte Neuregelung der inneren Erschließung und eine Neuordnung des Umlegungsgebietes mit dem Ziel, dass nach Lage, Form und Größe für die planerische Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.
Die Umlegung sei auch erforderlich i.S.d. § 46 BauGB. Der einzelne Grundstückseigentümer könne den Umlegungsbeschluss nicht mit der Erklärung zu Fall bringen, er sei bereit gewesen, freiwillig eine entsprechende Verpflichtung einzugehen oder er habe sein Grundstück auf privatrechtlicher Grundlage entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bereits selbst neu gestaltet. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass alle übrigen von der Umlegung betroffenen Eigentümer eine Neugestaltung auf privatrechtlicher Grundlage akzeptieren würden.
Das Umlegungsgebiet sei auch zweckmäßig begrenzt, die Grundstücke der Beteiligten Ziff. 1 seien zu Recht einbezogen worden.
Der Umlegungsbeschluss verstoße auch nicht im Hinblick auf die durch den geänderten Umlegungsbeschluss vom 31.5.2017 aus der Umlegung herausgenommenen Grundstücke gegen § 52 Abs. 2 BauGB.
Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, da der angegriffene Umlegungsbeschluss noch Rechtswirkungen entfalte, soweit er nicht durch den Umlegungsbeschloss vom 31.5.2017 abgeändert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
B. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beteiligten Ziff. 1 bis 3.
Der Umlegungsbeschluss sei schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben, weil hierfür ein Bebauungsplanaufstellungsbeschluss erforderlich sei und nicht vorliege; dies s...