Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 27.07.2018; Aktenzeichen 12 O 72/18)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.07.2018, Az. 12 O 72/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 14.101,10 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt nach erklärtem Widerruf die Rückabwicklung eines durch ein Darlehen der beklagten Bank finanzierten PKW-Kaufs.

Die Klägerin kaufte mit Vertrag vom November 2013 den streitgegenständlichen PKW der Marke AA zum Preis von 38.304,50 EUR und schloss am 18.11.2013 zur Finanzierung einen Darlehensvertrag mit der Beklagten über einen Nettodarlehensbetrag von 38.304,50 EUR (Anl. K1, Bl. 33). Das Darlehen sollte in 48 monatlichen Raten und einer erhöhten Schlussrate zurückgezahlt werden.

Auf Seite 1 des Darlehensvertrags, auf welchem die Unterschrift des Darlehensnehmer vorgesehen ist, findet sich der Hinweis, dass es sich um "Seite 1 von 7" handelt. Weiterhin findet sich auf S. 1 im Textfeld "vorzeitige Rückzahlung" folgende Angabe:

Im Falle der vorzeitigen Rückzahlung kann der Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Die Vorfälligkeitsentschädigung beträgt 1 Prozent bzw., wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung geringer als ein Jahr ist, 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags. Ist die so ermittelte Vorfälligkeitsentschädigung höher als die Summe der noch ausstehenden Zinsen, wird diese Summe als Vorfälligkeitsentschädigung berechnet.

Der Darlehensvertrag enthielt folgende als "Seite 2 von 7" abgedruckte "Widerrufsinformation" (Bl. 34):

...

Widerrufsfolgen

Der Darlehensnehmer hat das Darlehen innerhalb von 30 Tagen, soweit es bereits ausgezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

...

Ferner waren dem Vertrag die seinerzeit aktuellen Darlehensbedingungen der Beklagten beigefügt. Dort befinden sich u.a. folgende Angaben (Bl. 39):

VI. Vorzeitige Fälligkeit und außerordentliche Kündigung

2. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. [...]

Mit Schreiben vom 21.08.2017 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung (Anl. K2, Bl. 40). Am 30.12.2017 wurde das Darlehen gegen Rückgabe des Fahrzeugs abgelöst.

Die Klägerin meint, ein ihr zustehendes Widerrufsrecht sei bei Erklärung des Widerrufs nicht verfristet gewesen. Die gesetzliche Widerrufsfrist von zwei Wochen sei im Zeitpunkt ihrer Widerrufserklärung schon deshalb nicht abgelaufen gewesen, weil ihr keine Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages oder Antrags zur Verfügung gestellt worden sei. Im Darlehensvertrag seien zudem gesetzliche Pflichtangaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erteilt worden.

Die Klägerin hat daher in erster Instanz Zahlung in Höhe von 14.101,10 EUR verlangt, außerdem wollte sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten erreichen.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die erforderlichen Pflichtangaben entsprechend der Rechtslage erteilt, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf die Schriftsätze und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Widerrufsrecht sei verfristet.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Argumentation weiterhin die Rückabwicklung des finanzierten PKW-Kaufs erreichen will.

Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 14.101,10 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.01.2018 zu zahlen.

2. Die Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von EUR 2.193,65 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit f...

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