Verfahrensgang

LG Ellwangen (Aktenzeichen 3 O 247/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2019, Az. 3 O 247/18, wird verworfen.

2. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 15.03.2019, Az. 3 O 247/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft bei der Beklagten Ziff. 1 an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH zu vollstrecken wäre, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten oder verbreiten zu lassen:

a. "Sponsoren" hätten Bxxx Wahl zum OB versilbert, lautet das erste beschriebene Gerücht.

b. Weiter weist Bxxx den Vorwurf, die polizeiliche Verfolgung seines Vorgängers Uxxx Hxxx inszeniert zu haben, weit von sich.

c. Auf das Gerücht, dass er Ortsvorsteher, die sich seinem Kurs nicht kritiklos unterordnen, finanziell kaltstelle, antwortet Bxxx: "Blödsinn! Mittel für die Ortschaften werden durch den Gemeinderat bereitgestellt."

d. Zu seinem Verkehrsunfall vor kurzem sagt Bxxx, dass die Sache bei der Staatsanwaltschaft sei und nach dem unbekannten Unfallverursacher geforscht werde. "Mir zu unterstellen, absichtlich mit 170 Stundenkilometern in die Böschung gefahren zu sein, ist absurd."

wenn dies geschieht wie in der Veröffentlichung im Internet am 08. April 2004 unter http:/www.stimme.de abrufbar unter dem Link:

http://www.stimme.de/hohenlohe/nachrichten/kuenzelsau/auswahl1-Lxxx-wehrt-sich-gegen-Rufmord;art.1912,301251

(2) Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 546,89 EUR freizustellen.

(3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Parteien wie folgt:

a) Berufungsverfahren:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5/8 und die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/16. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/16. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 3, 5/8 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

b) erste Instanz:

Der Kläger trägt die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Köln entstanden sind. Im Übrigen tragen von den Gerichtskosten der Kläger 11/14 und die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/28. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils 3/28. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 3, 11/14 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 und 4/7 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziff. 2. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil und - soweit die Berufungen zurückgewiesen bzw. verworfen werden - das in Ziff. 1 bezeichnete Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 können die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung in Ziff. 1. (1) des Tenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Im Übrigen kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 40.000,00 EUR und für das erstinstanzliche Verfahren auf 70.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger, von März 2003 bis Oktober 2010 Oberbürgermeister der Großen Kreisstadt Bad Mergentheim, macht gegen die Beklagten - noch - Unterlassungsansprüche (Berufungsanträge I. 1. und 3.) nebst Hilfsanträgen (Berufungsanträge I. 2. und 4.) geltend aufgrund der Veröffentlichung und Bereitstellung von kritischen Presseberichten in dem Archiv der Internetseite einer Lokalzeitung. Ferner begehrt er die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag II.).

1.

Die Beklagte Ziff. 1. Ist Verlegerin der Tageszeitung "Heilbronner Stimme" und die Betreiberin der Online-Medienseite https:/www.stimme.de, die Beklagten Ziff. 2 und 3 sind Journalisten und Verfasser der streitgegenständlichen Presseberichte.

Während der Amtszeit des Klägers als Oberbürgermeister wurde in Bad Mergentheim im Jahr 2004 ein anonymes Flugblatt (Anl. BK 6, Bl. 88) verteilt, durch das zahlreiche nicht näher begründete Gerüchte über die Amtsführung des Klägers verbreitet wurden. In dem Flugblatt hieß es u. a.:

"Stimmt es, Herr Bxxx, dass Sie sich ihren Wahlgang...

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