Leitsatz (amtlich)
1. Eine gem. Art. 17 Lugano Übereinkommen wirksame Gerichtsstandsvereinbarung schließt auch eine Klage am Deliktsgerichtsstand aus.
2. Der Verbrauchergerichtssstand der Art. 13, 14 Lugano Übereinkommen bezieht sich nur auf vertragliche Ansprüche. Wird nur aus Delikt geklagt, kommt er nicht zum Zuge.
Normenkette
Lugü Art. 5 Nr. 3; LugÜ Art. 13-15, 17; KWG § 32; BGB §§ 823, 826
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 07.08.2008; Aktenzeichen 25 O 91/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 7.8.2008 - Az. 25 O 91/08 - abgeändert und die Klage als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Streitwert: 13.334,39 EUR
Gründe
I. Der in Deutschland lebende Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Vermögensverwaltung. Er wirft der in der Schweiz residierenden Beklagten vor, ohne Genehmigung der deutschen Bankenaufsicht nach § 32 KWG Finanzdienstleistungen in Deutschland erbracht zu haben.
Nach einem ersten Kontakt im Herbst 1997 unterzeichnete der Kläger am 17.3.1998 in seiner Wohnung einen Vermögensverwaltungsauftrag (Anl. K1), in dem Zürich als Gerichtsstand vereinbart wurde, sowie einen Zeichnungsschein über eine Anlage von 20.000 SFr innerhalb von 20 Jahren (Anl. K11). Dabei leistete er eine "Auslandsbearbeitungsgebühr" von 2.000 DM. Nach weiterem Schriftwechsel begab er sich zur Beklagten nach Zürich, wo er am 15.6.1998 einen weiteren Zeichnungsschein über eine Anlage von 300.000 SFr. zzgl. 6 % Ausgabekosten (Agio) mit einer Laufzeit von 10 Jahren unterschrieb und 25.000 DM übergab (Anl. K17). Der erste Zeichnungsschein wurde gestrichen. Weitere Beträge zahlte der Kläger nicht ein. Im Jahr 2001 kam es anlässlich eines Wechsels des eingeschalteten Kreditinstituts zu einem weiteren Vermögensverwaltungsauftrag (Anl. K2). Der Kontostand belief sich im Juli 2006 auf nur 470,49 EUR (Anl. K4), worauf der Kläger kündigte (Anl. K31). Die Beklagte verfügt nicht über eine Erlaubnis gem. § 32 Abs. 1 S. 1 KWG in der Fassung vom 22.10.1997.
Mit der auf die Verletzung dieses Genehmigungserfordernisses i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und daneben auf § 826 BGB gestützten Klage fordert der Kläger den Differenzbetrag zur aufgebrachten Summe von 27.000 DM ersetzt.
Der Beklagte rügt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte. Auch falle ihre Geschäftstätigkeit als ausländisches Unternehmen nicht unter die Genehmigungspflicht des KWG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 ZPO und die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen Bezug genommen.
Das LG hat der Klage antragsgemäß durch Verurteilung zur Zahlung von 13.334,39 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.3.2008 stattgegeben unter Hinweis auf das Urteil des OLG Dresden vom 20.6.2007 (Az. 8 U 328/07, Anl. K7) und dabei seine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ bejaht, weil die unerlaubte Finanzdienstleistung am Wohnort des Klägers erbracht und demzufolge dort das schädigende Ereignis eingetreten sei. Die Beklagte habe gegen §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 KWG verstoßen, weil sie ohne Erlaubnis einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen habe. Der Schaden bestehe im Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrags und errechne sich aus den erbrachten Zahlungen.
Gegen das dem Beklagtenvertreter am 11.8.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4.9.2008 Berufung eingelegt und diese begründet durch Schriftsatz, der am Montag, 13.10.2008 eingegangen ist. Sie vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht geltend, die Entscheidung des OLG Dresden betreffe eine andere Fallgestaltung, bei der alle Rechtshandlungen in Deutschland stattgefunden hätten. Im vorliegenden Fall sei die Kontaktaufnahme mit deutschen Kunden noch nicht erlaubnispflichtig gewesen, weil lediglich eine bereits im Jahr 1997 begründete Kundenbeziehung fortgeführt und im Übrigen das Merkblatt des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungen (BaFin) vom September 2003 noch nicht in der Welt gewesen sei, mit dem das BaFin das "gezielte Wenden an Kunden" erstmals unter Erlaubnisvorbehalt gestellt habe. Zudem sei der in Deutschland im März 1998 unterzeichnete Antrag im Juni 1998 in Zürich durch einen anderen Vertrag ersetzt worden, so dass ein außerdeutscher Sachverhalt vorliege. Ohnehin sei der Kläger in der Schweiz umfassend beraten worden. Außerdem macht die Beklagte unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG München vom 29.9.2008 (Az. 21 U 3023/08, Bl. 131 ff. d.A.) erstmals in der Berufungsinstanz geltend, dem Kläger sei ein Mitvers...