Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 15.02.2021; Aktenzeichen 6 O 393/20)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15.2.2021 wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.019,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.11.2020 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

IV. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil im Umfang der Zurückweisung der Berufung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 65.000 EUR

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Folgen des Widerrufs eines am 5.9.2014 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages über einen Nettodarlehensbetrag von 56.490,00 EUR. Das Darlehen verwendete der Kläger zur Finanzierung des Kaufs eines PKW V. bei der V. A. H. GmbH.

Am 20.9.2017 gab der Kläger das Fahrzeug unter Ausübung des vereinbarten Rückgaberechts an die V. A. H. GmbH zurück. Dabei wurden dem Kläger Mehrkilometer und Schäden am Fahrzeug in Höhe von 2.573,34 EUR in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 24.1.2018 erklärte der Kläger den Widerruf.

Der Kläger macht geltend, der Verbraucherdarlehensvertrag enthalte nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, weshalb er noch im Januar 2018 berechtigt gewesen sei, seine Vertragserklärung zu widerrufen.

Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 25.440,90 EUR verlangt (Antrag zu 1), wobei sich dieser Betrag aus 36 Monatsraten in Höhe von 635,21 EUR (22.867,56 EUR) und den vom Autohaus in Rechnung gestellten 2.573,34 EUR zusammensetzt. Ferner hat er seine Klage auf die Feststellung gerichtet, dass er der Beklagten keinen Wertersatz schulde (Antrag zu 2), sowie auf die Freistellung von vorgerichtlichen Kosten (Antrag zu 3).

Die Beklagte meint, der Widerruf sei nicht wirksam. Für den Fall, dass das Gericht dies anders beurteilt, verteidigt sich die Beklagte mit Gegenansprüchen. Sie hat dabei in erster Instanz die Rückgabe des Fahrzeugs noch nicht berücksichtigt. Den am Fahrzeug aufgetretenen Wertverlust hat die Beklagte deshalb nur vorläufig mit 35.967,00 EUR beziffert und hat mit dieser Gegenforderung hilfsweise aufgerechnet. Daneben hat sie sich wegen eines möglichen weitergehenden Wertverlusts mit einer Widerklage verteidigt, gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger Wertersatz für den Wertverlust an dem finanzierten Fahrzeug zu leisten hat, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe sein Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt, weshalb dahinstehen könne, ob ein Widerruf im Jahr 2018 noch wirksam habe erklärt werden können.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er geltend macht, das Landgericht habe das zur Begründung des Einwands der Verwirkung notwendige Umstandsmoment zu Unrecht bejaht. Im Übrigen vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen zur Wirksamkeit des Widerrufs. Seinen Vortrag zu den Zahlungen, die er auf den Darlehensvertrag geleistet hat, hat der Kläger unter Bezugnahme auf den unstreitigen Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Kontoauszugs zum 15.10.2021 (Anl. B16) korrigiert. In Bezug auf einen gegebenenfalls neben der Klageforderung bestehenden Anspruch auf Erstattung der auf die Schlussrate geleisteten Zahlung des Autohauses in Höhe von 32.286,66 EUR hat der Kläger damit die Aufrechnung gegen den Anspruch der Beklagten auf Wertersatz erklärt. Den negativen Feststellungsantrag, mit dem er den Wertersatzanspruch der Beklagten geleugnet hat, hat er mit der Berufung nur noch hilfsweise verfolgt und im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14.12.2021 mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

Er beantragt zuletzt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 15.2.2021 (Az. Bi 6 O 393/20) wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei EUR 25.440,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.2.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.025,36 freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 15.2.2021 zur Gesch.-Nr.: Bi 6 O 393/20 zurückzuweisen.

Ihre auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklage hat die Beklagte im Termin ...

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