Leitsatz (amtlich)

Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 08.02.2013; Aktenzeichen 34 O 83/12 KfH)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 8.2.2013 (Az. 34 O 83/12 KfH) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsausspruch durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR und diejenige aus den Zahlungsansprüchen durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 25.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage und Kostenerstattung.

Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 8.2.2013 (Az. 34 O 83/12 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat die Beklagte unter Ordnungsmittelandrohung verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für gem. § 38 AMG registrierte homöopathische Arzneimittel mit der Angabe zu werben und/oder werben zu lassen, unter welcher Indikationsangabe das homöopathische Arzneimittel ehemals in Verkehr war, auch wenn das homöopathische Arzneimittel in der Zwischenzeit umbenannt worden ist, wenn dies geschieht wie in dem Anlagenkonvolut K 4; darüber hinaus zur Zahlung von EUR 219,35 nebst Zinsen.

Hierzu hat es ausgeführt:

Der Unterlassungsanspruch bestehe gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 5 HWG. Die Marktverhaltensregelung des § 5 HWG verbiete, für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) registriert sind, wie diejenigen der Beklagten (§§ 38, 39 AMG), mit Angabe von Anwendungsgebieten zu werben. Dieses Verbot erfasse auch die Werbung an Fachkreise.

Der angesprochene Fachkreis entnehme der "Historie" in der angegriffenen Werbung im Kontext eine Anwendungsbereichswerbung für das Produkt unter seiner heutigen Bezeichnung. Daran ändere auch die abstrakt und formelhaft gehaltene Pflichtangabe für registrierte homöopathische Arzneimittel (vgl. §§ 10, 11 AMG) zu den Anwendungsgebieten nichts, wonach keine Angabe einer therapeutischen Indikation erfolge. Dies könne das Gericht, da es um ein bloßes Textverständnis gehe, bei dem es auf medizinisches Wissen nicht ankomme, aus eigener Sachkunde beurteilen.

Der Verstoß beeinträchtige die Interessen der Verbraucher spürbar i.S.v. § 3 UWG.

Die vermutete Wiederholungsgefahr sei nicht widerlegt.

Der Kostenerstattungsanspruch bestehe nebst Zinsen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.

Die Beklagte bringt vor:

Die Beklagte habe die Leitlinien des Gesetzgebers und der Rechtsprechung beachtet und gerade nicht mit Anwendungsgebieten geworben. Um eine Verbrauchertäuschung auszuschließen habe sie den Hinweis aufgenommen, dass das Präparat bis 2005 unter Angabe bestimmter Anwendungsgebiete auf dem Markt gewesen sei.

Diese Konstellation sei noch nie höchstrichterlich entschieden worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat sie in Abrede gestellt, dass es sich bei der Anlage K 4 um Werbung handele.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie regt an, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Hinweis auf die schon vom LG zitierte Rechtsprechung des BGH.

II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte vermag mit ihren Angriffen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe nicht mit Anwendungsbereichen für ihre registrierten homöopathischen Arzneimittel geworben. Der BGH hat in seinem Urteil vom 28.9.2011 (Az.: I ZR 96/10, MDR 2012, 663) zu den für das vorliegende Verfahren entscheidenden Fragen bereits entschieden. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung hat das LG den Unterlassungsanspruch zurecht nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 HWG bejaht und infolge dessen auch den Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Auslagen nebst Zinsen, gegen den sich die Berufung nur inzident dem Grunde nach wendet.

1. § 5 HWG ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGH, Urt. v. 28.9.2010 - I ZR 96/10, MDR 2012, 663, bei juris Rz. 10, m.w.N. - Injectio).

2. Der Anwendung von § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass die mit dem UWG 2008 in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, die in ihrem An...

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