Leitsatz (amtlich)
Macht der Kläger im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gegen mehrere Beklagte Schadenersatzansprüche ausschließlich unter dem Gesichtspunkt eines fehlerhaften Beratungsgespräches geltend, so besteht am Ort des Gespräches für alle Beklagten der Gerichtsstand des Erfüllungsortes.
Normenkette
ZPO §§ 29, 36
Tenor
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt mit der beim LG Kaiserslautern anhängigen Klage die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Er trägt vor, die in Kaiserslautern ansässige Beklagte zu 1) habe ihn in dem Beratungsgespräch, das in einem Restaurant in Dirmstein stattgefunden habe, fehlerhaft informiert. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte zu 2), die ihren Sitz in München hat, zurechnen lassen. Der Kläger beantragt nunmehr die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
II. Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Für eine Gerichtsstandsbestimmung ist kein Raum, da für die Beklagte der gemeinschaftliche besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 ZPO bei dem für den Ort der Beratung zuständigen LG Frankenthal begründet ist. Erfüllungsort bei Klagen auf Schadensersatz aus vertraglichen Ansprüchen ist der der verletzten primären Leistungspflicht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rz. 25 Stichwort "Schadensersatz"; OLG Schleswig OLGReport Schleswig 2005, 630). Das ist hier die Beratungspflicht der Beklagten.
Der Kläger leitet seine Ansprüche gegen die Beklagten ausschließlich aus dem Beratungsgespräch ab, das der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vereinbarungsgemäß in einem Restaurant in Dirmstein mit ihm geführt hat; die Haftung der Beklagten zu 2) soll sich daraus ergeben, dass die die Beklagten treffenden Beratungspflichten bei diesem Gespräch nicht erfüllt worden seien und die Beklagte zu 2) als Gründungskommanditistin sich die fehlerhafte Beratung durch die Beklagte zu 1) "zurechnen lassen müsse bzw. aus § 311 Abs. 2 BGB hafte". Dass der Kläger die Beklagte zu 2) wegen Verletzung weiterer Pflichten in Anspruch nehmen will, die diese an anderer Stelle als dem Ort des Beratungsgespräches zu erfüllen gehabt hätte, trägt er nicht vor.
Waren nach dem Vortrag des Klägers die Vertragspflichten, aus deren Verletzung er Schadensersatzansprüche herleiten will, bei dem Beratungsgespräch zu erfüllen, das aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen ihm und dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) in dem Restaurant in Dirmstein stattgefunden hat, so besteht dort für beide Beklagten der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO (vgl. hierzu auch BGH, Beschl. v. 6.4.2004 - X ARZ 384/03).
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind demnach nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 2949323 |
NJW-RR 2012, 831 |