Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines italienischen Schuldtitels

 

Leitsatz (amtlich)

Ein italienisches Urteil, das dem Kläger gesetzliche Zinsen und Mehrwertsteuer ohne Angabe der Höhe zuspricht, ist von dem Gericht des Klauselerteilungsverfahrens ergänzend auszulegen. Dabei obliegt dem Gericht die Feststellung und Anwendung ausländischen Rechts.

 

Normenkette

EuGVO Art. 38

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 09.06.2004; Aktenzeichen 4 O 226/04)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Vollstreckungsklausel hinsichtlich des zu vollstreckenden Zinsanspruches lautet:

"2,5 % Zinsen aus 18.592,45 Euro vom 16.4.1999 bis zum 31.12.2000,

3,5 % Zinsen hieraus vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2001,

3,0 % Zinsen vom 1.1.2002 bis 31.12.2003 und

2,5 % Zinsen ab dem 1.1.2004";

hinsichtlich der auf die Prozesskosten i.H.v. insgesamt 2.800 Euro zu zahlenden Mehrwertsteuer lautet die Vollstreckungsklausel:

"plus 20 % Mehrwertsteuer".

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21.390,45 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin erwirkte gegen die Antragsgegnerin ein Urteil der V. Zivilkammer des Mailänder Gerichts - Urteil Nr. 8643/03; Urk.R.Nr. 7584/03 -. Hierin wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin einen Betrag von 18.592,45 Euro nebst gesetzlichen Zinsen seit dem Antrag bis zum Ausgleich zugunsten der Klägerin sowie Prozesskosten im Gesamtbetrag von 2.800 Euro plus Mehrwertsteuer zu zahlen. Das Urteil wurde der Antragsgegnerin am 25.2.2004 zugestellt. Die Vorsitzende der 4. Zivilkammer des LG Landau i.d. Pfalz hat auf den am 2.6.2004 eingegangenen Antrag mit Beschluss vom 9.6.2004 angeordnet, dass das Urteil des Mailänder Gerichts für vollstreckbar erklärt wird und mit der Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Dem hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle entsprochen. Die Ausfertigungen des Beschlusses vom 9.6.2004 und der Vollstreckungsklausel vom 25.8.2004 sind der Antragsgegnerin am 27.8.2004 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 27.9.2004 hat die Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 9.6.2004 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie habe in der Vergangenheit weder die Klageschrift noch Ladungen zu einem Termin im Wege der Zustellung erhalten.

II.1. Die Zulässigkeit der Beschwerde unterliegt keinen Bedenken. Die von der Antragstellerin begehrte Vollstreckbarerklärung des italienischen Urteils vom 31.3.-10.5.2003 richtet sich nach der am 1.3.2002 in Kraft getretenen Verordnung (EG Nr. 44/2001) über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVO -. Nach Art. 66 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung werden Entscheidungen, die nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung erlassen wurden, nach Maßgabe des Kap. III der Verordnung anerkannt und zur Vollstreckung zugelassen, wenn die Klage vor In-Kraft-Treten der Verordnung im Ursprungsmitgliedsstaat erhoben wurde, nachdem das Brüsseler Übereinkommen oder das Übereinkommen von Lugano sowohl im Ursprungsmitgliedsstaat als auch in dem Mitgliedsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, in Kraft getreten war. Dies ist hier der Fall. Das Brüsseler Übereinkommen ist sowohl in Italien als auch in Deutschland am 1.2.1973 in Kraft getreten; die Klage stammt aus dem Jahr 1999.

Das Rechtsmittel ist nach Art. 43 EuGVO i.V.m. §§ 1 Abs. 2b, 11 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen (AVAG) vom 19.2.2001 i.d.F. vom 30.1.2002 statthaft.

Der Einholung einer Abhilfeentscheidung des LG vor der Entscheidung durch den Senat bedarf es nicht, da eine Befugnis für das die Vollstreckung zulassende Gericht zur Abhilfe einer gegen seine Entscheidung gerichteten Beschwerde nach allgemeiner Ansicht nicht besteht (BT-Drucks. 11/351, 22; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., § 11 AVAG Rz. 4; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Art. 43 EuGVO Rz. 10; OLG München NJW 1975, 504; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.2.2004 - 3 W 157/03; Beschl. v. 8.12.2003 - 3 W 217/03, OLGReport Zweibrücken 2004, 260; OLG Köln NJOZ 2004, 3367 [3369]).

Die Entscheidung des Senats ergeht in voller Besetzung des Spruchkörpers, weil die Vorsitzende der Zivilkammer den angefochtenen Beschluss gem. § 3 Abs. 3 AVAG nicht als erstinstanzlicher "Einzelrichter" i.S.d. § 568 ZPO erlassen hat, sondern kraft besonderer Zuständigkeitsverweisung auf der Grundlage innerstaatlich geltenden Abkommensrechts bzw. unmittelbar geltenden EG-Verordnungsrechts entscheidet (st. Rspr.: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 3.11.2003 - 3 W 149/03; Beschl. v. 8.12.2003 - 3 W 217/03, OLGReport Zweibrücken 2004, 260; Beschl. v. 20.2.2004 - 3 W 157/03; OLG Stuttgart v. 6.9.2002 - 5 W 25/02, OLGReport Stuttgart 2003, 102; OLG Köln IPrax 2003, 354).

2. In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das LG das Urteil der V. Zivilkamm...

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