Leitsatz (amtlich)
Die Kosten eines im Rechtstreit von einer Partei hinzugezogenen Privatgutachters sind nicht erstattungsfähig, wenn dazu kein Anlass bestand.
Normenkette
ZPO § 91
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 13.05.2008; Aktenzeichen 6 O 556/04) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8 413,84 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO) sofortige Beschwerde der Beklagten führt nicht zum Erfolg.
I. Den Beklagten steht ein über den ihnen von der Rechtspflegerin zuerkannten Anspruch von 1 725,50 EUR hinausgehender Anspruch auf Ersatz der ihnen aus der Einschaltung ihres Privatgutachters, der Steuerberatungsgesellschaft B. & Kollegen GmbH entstandenen Kosten nicht zu. Soweit die Rechtspflegerin den Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch zuerkannt hat, gilt zugunsten der Beklagten das Verbot der Schlechterstellung (allg. Meinung vgl. OLG München, JurBüro 1982, 1566; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., § 104 Rz. 31; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 104 Rz. 21 "reformatio in peius"), so dass es dabei sein Bewenden hat.
II. Bezüglich des geltend gemachten weitergehenden Kostenerstattungsanspruchs gilt Folgendes:
Die Kosten eines - wie hier - im Laufe des Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Angesichts des Konflikts mit der gerichtlichen Beweisaufnahme sind daran strenge Anforderungen zu stellen. Eine Erstattungsfähigkeit kann daher u.a. aus Gründen der Waffengleichheit bejaht werden, wenn der Gegner zuerst ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt hat und die Partei über keine hinreichende Sachkunde verfügt (Pfälz. OLG Zweibrücken - NJW-RR 1997, 613 m.w.N.; OLG Hamburg MDR 1997, 785; OLG Saarbrücken JurBüro 1990, 623). Diese Voraussetzungen liegen hier zwar vor, weil der Kläger zur Begründung seines mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruches ein Privatgutachten der Rechtsanwälte und Steuerberater G. und Kollegen vorgelegt hat, das sich mit der schwierigen Frage des Gewinnentganges aus einem Gewerbebetrieb befasst hat, worüber die Beklagten über keine genügende Sachkunde verfügen.
Weitere Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines während eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens ist aber ferner, dass das Gutachten im Rechtsstreit vorgelegt wird (OLG München NJW-RR 1995, 1470) oder wenigstens den Rechtsstreit beeinflusst (OLG Bamberg, JurBüro 1990, 732; OLG Frankfurt, JurBüro 1984, 1083; AnwBl. 1987, 149); eine Erstattungsfähigkeit wird ferner bejaht, wenn das Gericht eine Substantiierung verlangt hat, die ohne gutachterliche Hilfe nicht möglich ist (OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 255). In besonders gelagerten Fällen kann sogar die Einholung eines nicht vorgelegten Privatgutachtens erstattungsfähig sein (vgl. dazu OLG Saarbrücken, JurBüro 1990, 623).
All diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.
Die Beklagten haben im Rechtsstreit keine Privatgutachten vorgelegt. Mit ihrer Klageerwiderung haben sie lediglich eine Fotokopie der "IDW S 1" (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) vorgelegt und behauptet, die Berechnungen des von der Klägerseite vorgelegten Privatgutachtens würden diesen Anforderungen nicht entsprechen und seien deshalb unrichtig, wobei in diesem Vortrag ebenso wie in die Ausführungen des Schriftsatzes vom 30.6.2005 die Beratung durch ihre Privatgutachter eingeflossen sein soll. Weder das LG noch - im Berufungsverfahren - der Senat haben eine Äußerung der Beklagten zu der Berechnung des Klägers über den angeblichen Gewinnentgang für erforderlich gehalten; dessen Klage ist aus anderen Gründen abgewiesen worden. Unter diesen Umständen war es - insbesondere bei Beachtung der Pflicht einer Partei zu einem kostensparenden Vorgehen (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rz. 12) - nicht notwendig, dass sich die Beklagten, die den geltend gemachten Klageanspruch vor allem auch dem Grunde nach bestritten haben, "prophylaktisch" einer kostenaufwendigen Beratung durch Steuerberater bedienten, um (auch) die Höhe des geltend gemachten Anspruchs bestreiten zu können. Eine wirtschaftlich denkende Partei hätte insoweit abgewartet, ob das Gericht ein substantiiertes Bestreiten der Höhe des geltend gemachten Anspruchs für notwendig erachtet.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO. Die Höhe des Beschwerdewertes entspricht dem Interesse der Beklagten an der Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Fundstellen
Haufe-Index 2057332 |
IBR 2009, 183 |
MDR 2009, 415 |
OLGR-West 2009, 81 |