Entscheidungsstichwort (Thema)

Randvermerk. Nigeria. Vater. Geburtenregister. Zur Beischreibung eines Randvermerks bei nicht hinreichend sicher geklärter Identität eines aus Nigeria stammenden Vaters im Geburtenregister

 

Normenkette

PStG §§ 33, 73

 

Verfahrensgang

AG Koblenz (Entscheidung vom 14.12.2011; Aktenzeichen 281 UR III 20/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Derin Nigeria geborene Beteiligte zu 1) hat am 5. Oktober 2007 die Vaterschaft zu dem betroffenen Kind anerkannt. Unter dem 14. Dezember 2007 und dem 10 Januar 2008 wurde er daraufhin von dem Beteiligten zu 2) erfolglos aufgefordert, eine ihn selbst betreffende Geburtsurkunde im Original vorzulegen. Stattdessen legte der Beteiligte zu 1) dem Beteiligten zu 2) am 7.4.2008 eine sog. "Alterserklärung", eine vor einem nigerianischen Notar abgegebene und von diesem beglaubigte, eidesstattliche Versicherung zu den eigenen Personalien und einen von der nigerianischen Botschaft in Berlin ausgestellten nigerianischen Reisepass vor. Der Beteiligte zu 2) versah den Geburtseintrag des betroffenen Kindes im Geburtenregister daraufhin mit folgendem Randvermerk:

"Vater des Kindes ist J... I.... C..... ohne Beruf, nigerianischer Staatsangehöriger, wohnhaft in O..... Er hat die Vaterschaft am 5. Oktober 2007 beim Stadtjugendamt in K.... anerkannt. Die Angaben über den Vater sind dem ihm erteilten Reisepass entnommen; die Richtigkeit der Angaben ist urkundlich nicht nachgewiesen."

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Ausstellung einer Geburtsurkunde für seine Tochter, in der er ohne den vorstehenden Randvermerk als ihr Vater ausgewiesen ist.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1).

II. 1. Die Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise eingelegt (§§ 51 PStG, §§ 58 ff FamFG). Der Sache nach begehrt der Beteiligte zu 1) die Löschung des dem Geburtenregister beigeschriebenen Vermerks (§ 48 Abs. 2 PStG) und seine vorbehaltlose Eintragung als Vater des betroffenen Kindes, denn sein Anspruch aus § 62 Abs. 1 Satz 1 PStG auf Erteilung eines beglaubigten Auszugs aus dem Geburtenregister mit dessen aktuell bestehendem Inhalt steht außer Streit.

2. In der Sache ist das Rechtsmittel unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für die Löschung des Vermerks und eine vorbehaltlose Eintragung des Beteiligten zu 1) als Vater des Kindes im Geburtenregister verneint.

Der Beteiligte zu 2) hat den Randvermerk der Eintragung im Geburtenregister zu Recht beigefügt. Nach § 33 Nr. 2 PStG haben die Eltern vor ihrer Eintragung im Geburtenregister ihre Geburtsurkunden vorzulegen. Nach § 73 Nr. 13 PStG i.V.m. § 33 PStV ist im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen,wenn dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen. Als Personenstandsurkunde darf bis zur Eintragung einer ergänzenden Folgebeurkundung zu den Angaben über die Eltern nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden.

Auch eine Löschung des Randvermerks kommt nicht in Betracht. Nach § 47 PStG können zudem unrichtige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

Hier lag weder bei der Beurkundung der Geburt bzw. der Eintragung des Randvermerks noch liegt jetzt ein geeigneter Nachweis zu den Angaben des Vaters betreffend seine Identität in Form einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichkommenden Dokumentsvor. Demnach ist der dem Geburtenregister beigeschriebene Vermerk nicht zu löschen und der Beteiligte zu 1) vorbehaltlos unter den von ihm angegebenen Personalien als Vater einzutragen. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung.

Ergänzend ist auszuführen:

Nigeria verfügt nicht über ein hinreichend entwickeltes Urkundenwesen. Bis zum 14.12.1992 gab es nach dem nigerianischen Recht keine obligatorische Geburtenregistrierung. Geburten konnten fakultativ binnen Jahresfrist beim örtlich zuständigen LocalGovernment registriert werden. Es wurden bis dahin jedoch weniger als 2 % aller Geburten (und Sterbefälle) bei den LocalGovernments registriert. Das Legalisationsverfahren für öffentliche Urkunden aus Nigeria ist daher im Mai 2000 eingestellt worden. An Stelle des Legalisationsverfahrens besteht die Möglichkeit einer Überprüfung nigerianischer Urkunden im Amtshilfeverfahren durch ein Amtshilfeersuchen an das Generalkonsulat in Lagos. Für Personen, deren Geburt nicht nach den oben genannten Bestimmungen registriert wurde, tritt dabei eine eidesstattliche Erklärung - abgegeben von dem Familienoberhaupt - zu Geburtsdatum und Geburtsort des Urkundeninhabers (Declarationof Age) an die Stelle der Geburtsurkunde (vgl. hierzu die Informationen des AuswärtigenAmte im InternetunterderAdresse (http://www.konsulari...

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