Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung einer Vergütung für die Betreuung der E. F. geb. H. geboren am … verstorben am … in … frühere Betroffene. Betreuervergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Betreuungsaltfällen (vor dem 01.01.1999) bedarf es für die Festsetzung der Vergütung nicht des Vorliegens einer förmlichen Feststellung der berufsmäßigen Führung.

2. Der Vergütungsanspruch des Betreuers begründeet bei Tod des Betreuten eine Nachlassverbindlichkeit für welche der Erbe in den Grenzen des § 92c BSHG mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenenn Nachlass haftet.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 2, § 1836c Abs. 1 S. 3, § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1, § 1908i Abs. 1 S. 1, § 1990; BSHG § 92c Abs. 3 Nr. 1; FGG §§ 23, 69e S. 1, § 56g S. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 27.11.2001; Aktenzeichen 4 T 151/01)

AG Pirmasens (Aktenzeichen XVII 194/97)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 69 e Satz 1 FGG) und auch im Übrigen förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 FGG). Die Vorinstanzen haben der Beteiligten zu 2) zu Recht eine Vergütung in der festgesetzten Höhe bewilligt.

I.

Die Beteiligte zu 2) hat als Berufsbetreuerin einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat zwar bei ihrer Bestellung nicht festgestellt, dass sie die Betreuung gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB berufsmäßig geführt hat. Es bestand indes – nach der alten Rechtslage – kein Anlass zu dieser Feststellung, da die Bestellung zur Betreuerin vor dem Inkrafttreten des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580) am 1. Januar 1999 erfolgt ist. Aus der regelmäßigen Gewährung der Vergütung aufgrund entsprechender Anträge der früheren Betreuerin ergibt sich zudem, dass das Gericht sie als Berufsbetreuerin angesehen hat. Eines förmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende Wirkung hätte, bedurfte es daher insoweit nicht (vgl. BGH NJW 2000, 3709, 3711; Beschluss vom 24. Oktober 2001 – XII ZB 142/01 –; OLG Schleswig FamRZ 2001, 1480, 1481).

Das Vormundschaftsgericht konnte die Vergütung der Beteiligten zu 2) auch noch nach dem Tode der Betreuten bewilligen (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1609; Bach, Kostenregelungen für Betreuungspersonen 2. Aufl. Rdnr. E 11.8) und gemäß §§ 69 e Satz 1, 56 g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGG förmlich festsetzen (vgl. HK-BUR/Bauer § 56 g FGG Rdnr. 61; Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers 2. Aufl. Rdnr. 9.8.1; Palandt/Diederichsen, BGB 61. Aufl. § 1836 Rdnr. 8). Das gilt unabhängig davon, ob sich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse oder gegen den Nachlass der Betreuten richtet. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 14. März 2001 (Bay-ObLGZ 2001, 65) näher begründet; dem schließt sich der Senat an.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) war die Vergütung der Beteiligten zu 2) nicht gegen die Staatskasse festzusetzen. Für die Frage, ob einem Berufsbetreuer wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen den Betroffenen oder wegen dessen Mittellosigkeit gegen die Staatskasse zusteht, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen (§ 23 FGG). Ist der Betreute bereits verstorben, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Todes maßgebend, weil ein Vergütungsanspruch gegen den Erben nur gemäß §§ 1922, 1967 BGB in Betracht kommt. Der Vergütungsanspruch begründet eine Nachlassverbindlichkeit gemäß § 1967 Abs. 1 BGB als eine vom Erblasser herrührende Schuld i. S. von § 1967 Abs. 2 BGB (BayObLGZ 1995, 395, 396, 398; BayObLG FamRZ 1996, 1173; 1998, 697, 698; 1999, 1609, 1610; Thüringer OLG FGPrax 2001, 22, 23).

Im hier gegebenen Fall ist nicht von einer Mittellosigkeit des Nachlasses auszugehen. Der rechtliche Maßstab für diese Bewertung ergibt sich aus dem durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz eingefügten § 1836 e Abs. 1 Satz 3 BGB i.V. mit § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach diesen Vorschriften haftet der Erbe – entgegen der früheren Rechtslage – nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses. Zwar gilt § 1836 e Abs. 1 BGB nach seinem Wortlaut nur für Regressansprüche der Staatskasse, soweit diese zuvor Ansprüche des Betreuers auf Vergütung oder Aufwendungsersatz befriedigt hat. Die Bestimmung ist aber bereits für die Prüfung heranzuziehen, ob der Nachlass mittellos ist; denn die Frage, ob die Vergütung durch den Erben aus dem Nachlass zu entrichten ist (§ 1836 Abs. 2 BGB) oder ob die Staatskasse einzutreten hat (§ 1836 a BGB), lässt sich nur einheitlich beantworten (BayObLGZ 2001, 65, 68 f.; Gregersen/Deinert aaO; HK-BUR/Bauer § 56 g FGG Rdnr. 60, 61; Palandt/Diederichsen...

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