Entscheidungsstichwort (Thema)
Eröffnung eines Erbvertrags nach dem am …. verstorbenen W. N. T. geboren am … zuletzt wohnhaft in …. Testamentseröffnung
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Eröffnung eines Erbvertrages sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten nicht zu verkünden, soweit diese sprachlich so abgefasst sind, dass die Verfügungen des zuerst Verstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne die Verfügungen des Überlebenden verständlich bleiben. Das Interesse des überlebenden Ehegatten an der Geheimhaltung seiner letztwilligen Verfügungen kann bereits bei Beurkundung des Erbvertrages durch entsprechende sprachlich klar abgrenzbare Verfügungen gewahrt werden.
Normenkette
BGB §§ 2300, 2273 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 10.05.2002; Aktenzeichen 4 T 10/02) |
AG Trier (Aktenzeichen 25 IV 307/02) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf einen Betrag bis zu 2.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 31. März 1993 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten, und zwar unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tod des Erstversterbenden von beiden vorhanden sind. Unter Ziff. 3 des Erbvertrages heißt es:
„Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben: ….”
Die Ehefrau des Verstorbenen hat beim Nachlassgericht beantragt, die letztwillige Verfügung ausschließlich nach dem Verstorbenen zu eröffnen. Mit der Begründung, der Erbvertrag enthaltene keine Verfügung, die sich absondern lasse, hat das Nachlassgericht angekündigt, es beabsichtige den Erbvertrag voll inhaltlich zu eröffnen. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde wird weiterhin eine auf den ersten Erbteil beschränkte Eröffnung des Erbvertrages erstrebt.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist statthaft und in zulässiger Weise erhoben (§§ 27, 29 Abs. 1 und 4, 20 FGG). Die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Erblassers ergibt sich bereits aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde. In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
1. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde – was vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl FG, 14. Aufl. § 27 Rdnr. 15) – zu Recht als zulässig angesehen. Die Ankündigung der Rechtspflegerin des Nachlassgerichts, den Erbvertrag entgegen der Anregung (vgl. dazu KG Recht 1930 Nr. 434) der Ehefrau des Erblassers vollinhaltlich zu eröffnen, stellt eine beschwerdefähige Verfügung dar, über die nach Nichtabhilfe gemäß §§ 19 FGG, 11 Abs. 1 RpflG das Landgericht als Beschwerdegericht zu entscheiden hat (vgl. KG aaO und Rpfl 1979, 137; OLG Hamm FamRZ 1974, 387, 388; BayObLG NJW-RR 1990, 135, 136; LG Aachen MittRhNot 1997, 405; PalandVEdenhofer, BGB 61. Aufl. § 2273 Rdnr. 5). Insoweit folgt die Beschwerdebefugnis der Ehefrau des Erblassers aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Nachlassgerichts auch ihre eigene letztwillige Verfügung betrifft (vgl. BayObLG aaO m.w.N.).
2. Im Ausgangspunkt hat das Landgericht zu Recht für die Eröffnung des Erbvertrags gemäß §§ 2300, 2273 BGB auf die Vorschriften über die Eröffnung gemeinschaftlicher Testamente abgestellt (vgl. BGH NJW 1978, 633; BayObLG aaO). Auch in der Sache hält die Bestätigung der Ankündigung des Nachlassgerichts, den Erbvertrag auf Grund seines Inhalts insgesamt zu eröffnen, der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrags die Verfügung des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Denn der überlebende Ehegatte hat ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Verfügungen grundsätzlich nicht vor seinem Tod bekannt werden (vgl. etwa BayObLG Rpfl 1982, 424, 425; Palandt/Edenhofer aaO § 2273 Rdnr. 1). Eine Trennung der beiderseitigen Verfügung ist möglich, wenn sie in selbständigen, auch äußerlich auseinandergehaltenen Sätzen getroffen sind, vorausgesetzt, sie sind sprachlich so gefasst, dass die Verfügungen des zuerst Verstorbenen ihrem Inhalt nach auch ohne die Verfügungen des Überlebenden verständlich bleiben. Untrennbarkeit der Verfügungen ist dagegen regelmäßig anzunehmen, wenn sie sprachlich zusammengefasst sind, also wenn die Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen oder ausdrücklich auf Verfügungen des anderen Teils Bezug genommen wird (vgl. auch mit Beispielen BayObLG Rpfl 1982, 424, 425; Palandt aaO § 2273 Rdnr. 2; Staudinger/Kanzleiter (1998) § 2273 Rdnrn. 7 f.; MünchKomm/Musielak, BGB 3. Aufl. § 2273 Rdnr. 2; Soergel/Wolf, BGB 12. Aufl. § 2273 Rdnr. 3).
b) Diese Grundsätze haben die Vorinstanzen beachtet. Ihre Schlussfolgerung, danach lasse sich die Erbeinsetzung ...