Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung eines Gesellschafterwechsels der GdbR im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Materiell-rechtlich steht das Eigentum an einerm Grundstück, welches zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst zu. Durch einen Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters wird das Grundbuch nicht unrichtig, denn dadurch findet kein konstitutiver Eigentumswechsel statt.

2. Die Eintragung einer Änderung im Gesellschafterbestand ist deshalb lediglich die Berichtigung einer Angabe tatsächlicher Art. Zur Feststellung einer "Unrichtigkeit" des Grundbuchs dieser Art, die auch hier zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststehen muss, können alle Beweismittel verwendet werden und müssen ggf. auch Ermittlungen von Amts wegen nach § 12 FGG vorgenommen werden; § 29 GBO findet insoweit keine Anwendung.

 

Normenkette

GBO § 29; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 03.03.2008; Aktenzeichen 3 T 265/07)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde wird Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz vom 3.3.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das LG Landau in der Pfalz zurückverwiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind bzw. waren die Gesellschafter der "H. dbR". Zu dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Gesellschaft gehört das vorbezeichnete Grundstück.

In einem zwischen ihnen geführten Zivilrechtsstreit (8 U 47/02) schlossen die Beteiligten am 9.7.2002 vor dem Pfälzischen OLG Zweibrücken einen Vergleich, in dem es u.a. heißt:

"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin (hier: Beteiligte zu 3)) bis zum 31.12.2005 Gesellschafterin der H. dbR bleibt. Die Klägerin verzichtet für diese Zeit jedoch auf ihre Mitgliedschaftsrechte, soweit nicht ihre wirtschaftliche Stellung, das heißt insbesondere die Beteiligung an den Einkünften, betroffen ist.

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus der Grundstückverwaltungsgesellschaft soll das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers über den Wert des Gesellschaftsanteils der Klägerin eingeholt werden ..."

Mit notarieller Urkunde vom 17.4.2007 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die Beteiligte zu 3) nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks in Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei.

Mit Zwischenverfügung vom 14.8.2007 wies die Rechtspflegerin bei dem Grundbuchamt die Antragsteller darauf hin, dass mit dem Vergleich ein Ausscheiden der Beteiligten zu 3) aus der Gesellschaft nicht nachgewiesen sei und auch die Identität zwischen den Beteiligten und der Gesellschaft nicht feststehe.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 3.3.2008 zurück. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, es fehle an einem der Form des § 29 GBO entsprechenden Nachweis des Ausscheidens der Beteiligten zu 3) aus der Gesellschaft. Der Vergleich alleine belege nicht, dass die Beteiligte zu 3) aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragsteller.

II.1. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 80 Abs. 1 und 3, 71 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) und zu 2) folgt aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist.

2. In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Der Beschluss des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO). Die Kammer hat von den Antragstellern zu Unrecht einen Nachweis des Ausscheidens der Beteiligten zu 3) in der Form des § 29 GBO verlangt und gegen das Gebot der Amtsermittlung (§ 12 FGG) verstoßen. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Seit der Entscheidung des BGH ( - BGHZ 146, 341) ist von der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auszugehen. Materiell - rechtlich steht deshalb das Eigentum an einem Grundstück, welches zum Gesellschaftsvermögen gehört, nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu. Sind - wie hier - im Grundbuch die Gesellschafter als Eigentümer mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen, ist damit für den Rechtsverkehr hinreichend deutlich die Gesellschaft selbst als Eigentümerin zu erkennen (BGH NJW 2006, 3716).

Aus Vorstehendem folgt, dass durch einen Gesellschafterwechsel oder das Ausscheiden eines Gesellschafters das Grundbuch nicht unrichtig wird, denn dadurch findet kein konstitutiver Eigentumswechsel statt (OLG München, Beschluss vom 3.7.2008, 34 Wx 36/08, zitiert nach juris; OLG Dresden, NL-BzAR 2008, 349). Eigentümerin bleibt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Unabhängig von der - bislang ungeklärten - Frage, auf welche Weise eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf der Grundlage dieser Rechtsansicht in das Grundbuch einz...

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