Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Klage und Widerklage

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Teilurteil über die Klage ist unzulässig, wenn für Klage und Widerklage das Vorliegen derselben Gerichtsstandsvereinbarung streitig ist und sich zudem bei der Entscheidung über die Widerklage die für die Beurteilung der Klageforderung maßgebenden Fragen deshalb von neuem stellen, weil der Kläger bei der Berechnung der Klageforderung Teile ausgenommen hat, mit denen er ggü. der Widerklage aufrechnet.

 

Normenkette

ZPO §§ 39, 301; BGB §§ 387 ff.

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 3 O 471/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) v. 18.12.2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

II. Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden niedergeschlagen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem Vertrag über die Vermittlung von Teilnehmerverhältnissen am Mobilfunkdienst.

Die Klägerin ist ein Service Provider. Sie vertreibt für verschiedene Anbieter Mobilfunk- und Festnetzverträge, sowie Handys. Der Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertriebspartnervertrag geschlossen auf dessen Grundlage er Provisionen und unter bestimmten Voraussetzungen Werbekostenzuschüsse beanspruchen konnte. In den Vertrieb hatte der Beklagte seinerseits wiederum Untervertriebspartner eingeschaltet. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte und seine Untervertriebspartner hätten zu Unrecht Werbekostenzuschüsse vereinnahmt. Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten auf Rückzahlung dieser Zuschüsse in Anspruch, die sie in der Summe zuletzt auf 611.001,57 Euro nebst Zinsen beziffert hat. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat seinerseits Widerklage auf Zahlung von Provisionen erhoben, die er zuletzt i.H.v. 653.334,21 Euro nebst Zinsen geltend gemacht hat. Der Kläger ist der Widerklage entgegengetreten.

Mit Teilurteil v. 18.12.2003, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Über die Widerklage ist noch nicht entschieden.

Gegen das Teilurteil wendet sich der Beklagte mit seiner innerhalb gesetzlicher Frist eingelegten Berufung. Er hat sein Rechtsmittel innerhalb bewilligter Fristverlängerung begründet, die ihm auf rechtzeitigen Antrag gewährt worden ist.

Der Beklagte macht geltend, das LG habe in verfahrensfehlerhafter Weise entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen. Bereits im ersten Rechtszug habe er dargelegt, dass zwischen der Klägerin und den einzelnen Untervertriebspartnern eigene Rechtsbeziehungen bestanden hätten. Deshalb habe in diesem Verhältnis rückabgewickelt werden müssen. Der Beklagte habe lediglich als Abrechnungsstelle für die Klägerin fungiert. Er habe unter Sachverständigenbeweis gestellt, dass ihm die Überprüfung der Richtigkeit der Eingaben der Untervertriebspartner zu keiner Zeit möglich gewesen sei. Das LG habe auch die Frage falsch beurteilt, ob einem Rückforderungsanspruch § 814 BGB entgegenstehe. Der Beklagte habe durch die Zeugin W. unter Beweis gestellt, dass es im Betrieb der Klägerin gängige Praxis gewesen sei, die Ausschüttung des Werberkostenzuschusses trotz Kenntnis von den Mehrfacheingaben zu veranlassen. Soweit das LG davon ausgegangen sei, der Beklagte habe die Uneinbringlichkeit eigener Ansprüche gegen die Untervertriebspartner nicht dargelegt, habe es seine Hinweispflicht verletzt. Im Übrigen habe die erste Instanz übersehen, dass der Klägerin Gegenleistungen in Form von vermittelten Verträgen zugeflossen seien, die im Rahmen einer Saldierung hätten berücksichtigt werden müssen. Das Erstgericht habe auch die Erklärung der Parteien v. 18.5.2001 falsch ausgelegt. Neu vorgetragen werde, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten ggü. den Untervertriebspartnern zu zahlen (Zeuge A.); er sei also durch die rechtsgrundlose Leistung der Klägerin nicht von Verbindlichkeiten befreit worden. In Höhe eines Betrages von 379.994,72 Euro sei er entreichert, weil sein Untervertriebspartner Y. insolvent geworden sei (Zeugen Rechtsanwalt K., A.). Diesem ggü. bestünden Rückforderungsansprüche von 274.347,72 Euro, die nicht durchsetzbar seien. Gleiches gelte für den Untervertriebspartner O.M. GmbH (Zeuge A.), ggü. dem Rückforderungsansprüche von 123.647 Euro bestünden.

Der Beklagte beantragt, das angefochtene Teilurteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung v. 9.6.2004, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstan...

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