Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. März 2000 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens über den Zulassungsantrag fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen vom 25. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1999 zu Recht abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrages zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht und mit widersprüchlicher Argumentation ein „Einlagengeschäft” im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG bejaht: Zum Begriff der „Einlage” gehöre nach der Rechtsprechung das Fehlen banküblicher Sicherheiten. Bei seiner Annahme, dass bankübliche Sicherheiten hier nicht vorgesehen seien, habe das Verwaltungsgericht die von Herrn Walter Scholz gewährte Garantie im Hinblick auf das Rückkaufangebot außer Betracht gelassen; diese Rückkaufgarantie könne als bankübliche Sicherheit angesehen werden mit der Folge, dass ein Einlagengeschäft nicht vorliege. Werde der Rückkaufgarantie dagegen nicht die Qualität einer banküblichen Sicherheit beigemessen, weil sie möglicherweise wirtschaftlich wertlos sein könnte, müsse ein erhebliches Anlagerisiko der Anleger bejaht werden mit der Folge, dass auch dann der Einlagenbegriff nicht erfüllt sei.
Diese Argumentation greift nicht durch und deckt auch keinen „inneren Bruch” in der Begründung des Verwaltungsgerichts auf. Die Frage, ob die Annahme fremder Gelder als Einlage zu qualifizieren ist, muss auf Grund einer Wertung aller Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der bankwirtschaftlichen Verkehrsauffassung entschieden werden. Dabei bietet das Fehlen einer banküblichen Besicherung ein Indiz für den Einlagencharakter (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Februar 1994 – OVG 1 S 99.93 –). Eine bankübliche Sicherheit liegt nur dann vor, wenn mit jedem einzelnen Gläubiger insofern eine Vereinbarung getroffen worden ist und sich dieser aus der bestellten Sicherheit unmittelbar befriedigen kann (z.B. Hypotheken, Grundschulden, Miteigentum an Grundstücken), ohne dass es einer rechtsgeschäftlichen Mitwirkung Dritter bedarf (Reischauer/Kleinhans, Kreditwesengesetz, Kommentar, Band I, 115 § 1 S. 10 a; Szagunn/Haug/Ergenzinger, Gesetz über das Kreditwesen, Kommentar, 6. Auflage 1997, Rdnr. 17 zu § 1 unter Hinweis auf BAK I 5-173-70.82 vom 23.12.1985). Nur dieses Verständnis trägt dem Gedanken des Publikumsschutzes bei der Herausgabe von Geldern Rechnung, der nur dann zurücktreten darf, wenn auf Grund einzelvertraglicher Abmachung und bei Bestellung besonderer Sicherheiten genügend Sicherheit für den Geldgeber besteht.
Nach diesem Maßstab stellt die sogenannte Rückkaufgarantie keine bankübliche Sicherheit dar. In dem „Unwiderruflichen Kaufangebot” verpflichtet sich der Inhaber der Antragstellerin, der Kaufmann … die Beteiligung an der Stillen Beteiligungsgesellschaft … (GbR) des Anlegers unwiderruflich zu erwerben und für die Auszahlung des Kaufpreises persönlich zu haften. Diese Abrede bietet nicht die Möglichkeit der unmittelbaren Befriedigung des Anlegers. Persönliche Gewährleistungen eines Dritten für Rückzahlungsverpflichtungen des Geldannehmenden begründen keinen hinreichenden Schutz für den Anleger, weil sie abhängig sind von ihrer Werthaltigkeit und damit allein von der Bonität des Gewährleistenden. Wenn – wie hier – der Geldnehmer und der Gewährleistende wirtschaftlich identisch sind, muss dies erst recht gelten. Die Antragstellerin und Herr … bilden eine wirtschaftliche Einheit, so dass die Rückkaufgarantie keine zusätzliche Sicherheit für den Anleger darstellt.
Fehlt es damit an einer banküblichen Sicherheit, folgt daraus entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gleichsam im Umkehrschluss, dass eine Einlage mit Blick auf ein erhebliches Anlagerisiko zu verneinen wäre. Dass hier tatsächlich ein Anlagerisiko besteht, beruht darauf, dass die Rückkaufgarantie möglicherweise wirtschaftlich wertlos ist, stellt sich aber nicht als eine von dem Anleger bewusst in Kauf genommene Folge der gewählten Anlageform dar. Die Antragstellerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass für die bankrechtliche Qualifizierung als Einlage nach der nicht zu beanstandenden Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bankwirtschaftliche Betrachtung der angebotenen Geldanlageform unter maßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Anlegers ausschlaggebend ist (Urteil des Ve...