Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen Versetzung, die ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs bestandskräftig geworden ist
Leitsatz (amtlich)
Legt ein Beamter gegen seine Versetzung zu einer anderen Dienststelle kein Rechtsmittel ein, so steht der späteren Geltendmachung von Schadensersatz (für zusätzliche Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand) der im Beamtenrecht entsprechend anwendbare Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen.
Verfahrensgang
VG des Saarlandes (Urteil vom 14.09.2004; Aktenzeichen 12 K 27/04) |
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 12 K 27/04 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Der Streitwert wird – auch – für das Zulassungsverfahren auf 126.868,65 Euro festgesetzt.
Gründe
Der gegen das im Tenor genannte Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers abgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, an ihn Schadensersatz in Höhe von 126.868,65 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen, weil seine durch Bescheid vom 7.8.1997 mit Wirkung vom 1.10.1997 erfolgte Versetzung von der Zweigstelle A-Stadt zur Hauptstelle Trier wegen Verletzung der Fürsorgepflicht rechtswidrig gewesen sei, wobei er mit der Bezugnahme auf die Schließung der Zweigstelle A-Stadt über die wahren Gründe seiner Versetzung getäuscht und dadurch von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden sei; dadurch sei ihm an Fahrtkosten, zusätzlichem Zeitaufwand und Verpflegungsmehraufwand der geltend gemachte Schaden entstanden.
Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch greift der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.
Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des (auch) im Beamtenrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, wie er in § 839 Abs. 3 BGB Ausdruck gefunden hat, dem Kläger zu Recht angelastet, dass er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch die gegen die Versetzungsentscheidung unmittelbar gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten abzuwenden. Denn ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren stand dem Kläger nicht zu vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 18.4.2002 – 2 C 19/01 –, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = IÖD 2002, 243, vom 28.5.1998 – 2 C 29/97 –, BVerwGE 107, 29 = NJW 1998, 3288 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254 =ZBR 2000, 421, und vom 3.12.1998 – 2 C 22/97 –, NVwZ 1999, 542 = ZBR 1999, 199 =DÖD 1999, 209 =IÖD 1999, 170, sowie Beschluss vom 5.10.1998 – 2 B 56/98 –, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6.
Für das Unterlassen eines Widerspruchs gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung versehenen Versetzungsbescheid vom 7.8.1997 bestand kein hinreichender Grund. Das ist in dem angegriffenen Urteil (Seiten 9, 10) eingehend und überzeugend dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Wirklich neue Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs 2 Nr. 1 VwGO begründen könnten, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung vom 16.12.2004 nicht. In keiner Weise überzeugen kann der Einwand des Klägers, ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen die Versetzung hätte keinen Sinn gegeben, da mit der Auflösung einer Dienststelle notwendigerweise ein Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sei. Insoweit ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgehalten, dass dem Kläger nicht habe unbekannt sein können, dass die Schließung der Zweigstelle A-Stadt (erst) auf den 31.3.2000 festgelegt gewesen sei, was nichts anderes bedeutet, dass ein Widerspruch gegen die bereits zum 1.10.1997 verfügte Versetzung zur Hauptstelle Trier für einen Zeitraum von 30 Monaten durchaus Sinn gemacht hätte. Ein solcher Widerspruch gegen diese „frühe” Versetzung wäre zudem auch deshalb in Wahrnehmung persönlicher Interessen geboten gewesen, weil der Kläger, wie sich etwa aus dem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 13.12.2001 (Seite 2) ergibt, der Beklagten zum Vorwurf macht, dass seine Versetzung unter „vorsätzlicher Missachtung sozialer Kriterien” ausgesprochen worden sei. Die Nichtbeachtung sozialer Kriterien muss ihm indes, da dadurch der ihm persönlich am besten bekannte (dienstlich) berührte Lebensbereich betroffen ist, bereits zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung bewusst gewesen sein, und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger auf diesen Aspekt in dem im Vorfeld der Versetzungsentscheidung geführten Personalgespräch am 16.6.1997 hingewiesen hat. Von einer – gar arglistigen – Täuschung des Klägers im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung kann nach dem vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt keine Rede sein. In einem „weitesten Sin...