Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht (§ 14 Abs. 3 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG), steht im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht.
Normenkette
BeamtVG § 14 Abs. 3 Hs. 1 Nr. 3; GG Art. 33 Abs. 5
Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 3 K 374/06 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.544,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versorgungsbezüge der am 2.5.1956 geborenen, schwerbehinderten Klägerin, die als Beamtin im Dienste der Beklagten mit Ablauf des 31.5.2006 wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde, ohne einen Versorgungsabschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG festzusetzen sind. Ausgehend von dieser Vorschrift hat die Beklagte die Versorgungsbezüge der Klägerin mit Bescheid vom 28.6.2006 festgesetzt, wobei das von der Klägerin erdiente Ruhegehalt um 10,8 von Hundert gemindert wurde, was einem monatlichen Versorgungsabschlag von 189,34 EUR entspricht. Nach erfolglosem Vorverfahren (Widerspruchsbescheid vom 3.8.2006) wurde die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage vom Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2007 ergangenes Urteil mit der Begründung abgewiesen, der Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 3 BeamtVG stehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfassungsrecht in Einklang. Insbesondere sei der den Versorgungsabschlag verfassungsrechtlich rechtfertigende Grund dann gegeben, wenn der Beamte aus Gründen, die nicht in der Verantwortungssphäre des Dienstherrn liegen, vorzeitig aus dem Dienst ausscheide und es somit im synallagmatischen Verhältnis zwischen Alimentation und dienstlicher Hingabe zu einem Ungleichgewicht komme. Dass die Dienstunfähigkeit der Klägerin dem Verantwortungsbereich der Beklagten zuzuordnen wäre, lasse sich den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attesten nicht entnehmen.
Gegen dieses ihr am 5.12.2007 zugestellte Urteil richtet sich der am 7.1.2008 (einem Montag) eingegangene und am 5.2.2008 begründete Berufungszulassungsantrag der Klägerin.
Entscheidungsgründe
II.
Der Berufungszulassungsantrag der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrages, das den Umfang der gerichtlichen Prüfung im Zulassungsverfahren begrenzt, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ebenso wenig zeigt die Klägerin besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf.
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten
vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458; des Weiteren: Beschluss des Senats vom 10.7.2007 – 1 Q 40/06 –, dokumentiert bei juris.
Insoweit hat die Klägerin geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht genügend mit den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Versorgungsabschlag bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG – auseinandergesetzt und sei der Frage, aus welchen Gründen die Klägerin dienstunfähig geworden sei, nicht ausreichend nachgegangen.
Die Antragsbegründung der Klägerin gibt keinen Anlass, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, die sich der Senat in Anwendung von § 122 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu Eigen macht, steht § 14 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 3 BeamtVG in der mit Wirkung vom 1.1.2003 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I, S. 3926), auf dem der gegenüber der Klägerin festgesetzte Versorgungsabschlag beruht, in Einklang mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und sonstigem Verfassungsrecht. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung, die sich zutreffend an der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts orientiert, überzeugend begründet, dass die der Klägerin gegenüber angewandte Versorgungsabschlagsregelung nicht gegen die hergebrachten Grundsätz...