Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung von Versorgungsbezügen (§ 53 BeamtVG)
Nachgehend
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1953 geborene Kläger stand als Polizeibeamter (Polizeioberkommissar) in Diensten des Saarlandes, wurde nach etwa 18 Dienstjahren mit Ablauf des 28.2.1989 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, hat danach erfolgreich eine Ausbildung zum Diplom-Ingenieur abgeschlossen und wendet sich vorliegend gegen die vom Beklagten vorgenommene Anrechnung seines privaten Einkommens auf seine Versorgungsbezüge.
In der Zeit vom 14.6.1999 bis zum 30.6.2000 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis bei der Straßenbau-Tiefbau Sportanlagen GmbH (E …), von der er im Jahre 1999 ein monatliches Bruttogehalt von 5.463,– DM erhielt. Mit Blick hierauf kürzte die damals zuständige Oberfinanzdirektion Saarbrücken mit Bescheid vom 9.7.1999 die Versorgungsbezüge des Klägers in Anwendung des § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG ab dem 1.6.1999 um 1.224,57 DM sowie ab dem 1.7.1999 bis auf weiteres um 2.874,62 DM. Gleichzeitig wurde der Kläger zur Rückzahlung eines seit dem 1.6.1999 überzahlten Betrages von 4.099,19 DM aufgefordert.
Nach Aktenlage wurde die Verfügung am 30.7.1999 an den Kläger zur Post gegeben. Mit Eingang am 23.8.1999 erhob dieser Widerspruch.
Zu dessen Begründung führte er aus, er sei im Jahre 1989 im Alter von damals 36 Jahren gegen seinen Willen in den dauerhaften Ruhestand versetzt worden, obwohl er lediglich den Nachtdienst als Polizeibeamter nicht mehr habe verrichten können. Wegen der damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Einbußen und bestehender finanzieller Verpflichtungen habe er sofort eine Arbeit in der Privatwirtschaft angenommen und mehrere Jahre ausgeübt, ohne dass dies Einfluss auf die Höhe seiner Versorgungsbezüge gehabt habe. Nachdem seine Ehefrau wieder berufstätig geworden sei, sei es ihm möglich geworden, eine Berufsausbildung zu machen. Im Jahre 1993 habe er sein Studium zum Diplom-Ingenieur begonnen und dieses 1999 erfolgreich abgeschlossen. Bereits während des Studiums sei ihm dann mitgeteilt worden, dass bei erneuter Berufstätigkeit sein Ruhegehalt gekürzt werde, dass ihm allerdings die bis zu seinem Ausscheiden aus dem Polizeidienst „erdienten Prozentpunkte” erhalten blieben. Nach Abschluss des Studiums sei er von dem zuständigen Sachbearbeiter auf die zwischenzeitlich ergangenen neuen Bestimmungen hingewiesen worden, die ab einem gewissen Einkommen nur noch einen Mindestbehalt von 20 % seines Ruhegehalts vorsehen. Diese sollten – was er grundsätzlich positiv beurteile – vorzeitige Ruhestandsversetzungen vermeiden, wohingegen er gegen seinen Willen pensioniert worden sei. Trotzdem werde die Kürzungsregelung nun auf ihn angewandt. Daraufhin habe er sich beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr, das zwei Stellen für Bauingenieure ausgeschrieben habe, um eine „Wiederberufung” in das Beamtenverhältnis beworben. Der zuständige Sachbearbeiter habe ihm jedoch nach Darlegung seiner persönlichen Verhältnisse mündlich mitgeteilt, dass ihm eine Einstellung „zu kompliziert” erscheine. Im Hinblick auf ihm noch fehlende „Versorgungsprozente” sowie den gesetzlichen Ausschluss von der Rentenversicherung ergebe sich bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze eine Versorgungslücke, die er durch private Vorsorge schließen müsse. Hierzu habe er das Ruhegehalt einsetzen wollen, wobei der ihm nun verbliebene Rest indes nicht ausreiche. Dass der Gesetzgeber bei Neuregelungen offenbar „Altfälle” wie ihn nicht berücksichtige, verstoße gegen dessen Fürsorgepflicht. Sein früherer Dienstherr habe auch nicht ernsthaft erwarten können, dass er sich als junger und arbeitsfähiger Mensch mit 36 Jahren endgültig in den Ruhestand verabschiede. Aus eigenem Interesse und auch aus wirtschaftlicher Notwendigkeit heraus habe er sich eine Beschäftigung suchen müssen.
Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.1999 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, nach der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung des § 53 BeamtVG sei ein Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Versorgung anzurechnen. Diese werde nur insoweit gezahlt, als das anrechenbare Einkommen hinter einer in § 53 Abs. 2 BeamtVG festgelegten Höchstgrenze zurückbleibe. Der mit dem Einkommen darüber hinausgehende Teil der Versorgung werde „weggekürzt”. Diese Neuregelung, die den Kläger gegenüber der früheren, vom Gesetzgeber als unzureichend empfundenen Rechtslage, die seit 1992 eine anteilige Anrechnung privater Einkommen allerdings nur auf den sogenannten „nicht erdienten Teil” der Versorgung vorgesehen habe, schlechter stelle, sei hier anwendbar. Die günstigere bisherige Regelung finde nach den einschlägigen Überleitungsvorschriften nur noch Anwendung au...