Verfahrensgang

VG Köln (Aktenzeichen 34 K 2375/98.PVL)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

In der Zeit von Ende 1997 bis März 1998 bat der Beteiligte den Antragsteller verschiedentlich um Stellungnahme nach § 73 Nr. 6 LPVG NRW zur beabsichtigten Ausschreibung leitender Funktionsstellen an Gesamtschulen im Regierungsbezirk L..

Der Antragsteller lehnte die Maßnahmen jeweils nach Erörterung mit der wesentlichen Begründung ab,

  • es fehle eine Konkretisierung der jeweiligen Stellenausschreibung in Bezug auf Gesamtschulerfahrung wie „Gesamtschulerfahrung erwünscht” oder „Voraussetzung: derzeitige Verwendung an einer Gesamtschule”,
  • ein solcher Zusatz sei 2 ½ Jahre bei Ausschreibungen für Funktionsstellen an Gesamtschulen üblich gewesen und gehe auf eine Forderung des Personalrats zurück, und es werde ohne Rücksprache mit diesem plötzlich auf den Zusatz verzichtet,
  • der Hinweis auf die Gesamtschulerfahrung sei wichtig, weil es ein inhaltliches Kriterium für die Auswahl sei und auf die Besonderheit der Schulform verweise,
  • bei einem offenen Verfahren hätten Kollegen von Gesamtschulen kaum Chancen, da es an Gesamtschulen sehr viel weniger erste Beförderungsämter gebe und den Gesamtschulkollegen der Laufbahnvorsprung fehlen,
  • der Zusatz bedeute keine Einschränkung bei der Auswahl der Bewerber, da auch bisher Bewerber von anderen Schulformen zur Revision zugelassen worden seien und bei Bestqualifikation die Funktionsstelle an der Gesamtschule bekommen hätten und der Hinweis auf das Schwerbehindertengesetz und das Frauenförderungsgesetz kein Automatismus für die Beförderung auslöse, und – der gewünschte Passus „Gesamtschulerfahrung erwünscht” falle nicht in die Kategorie eines gewünschten Persönlichkeitsprofils der Bewerber, sondern es handele sich um einen besonderen Hinweis im Sinne der Richtlinien zur Stellenausschreibung, der in Stellenausschreibungen aufgenommen werden dürfe.

Der Beteiligte erwiderte auf die Ablehnungen im Wesentlichen gleich lautend, er vermöge den Einwendungen nicht zu entsprechen. Gemäß Nr. 2.2 der Richtlinien zur Stellenausschreibung (Runderlass des Kultusministeriums vom 2. Juli 1993, GABl. NRW S. 138) solle bei Stellenausschreibungen von Ausführungen über das erwünschte Persönlichkeitsprofil der Bewerberinnen und Bewerber abgesehen werden. Es müsse zudem bezweifelt werden, ob eine derartige Pauschalaussage ein rechtlich tragfähiges Selektionskriterium beinhalten könne. Des Weiteren teilte der Beteiligte jeweils mit, dass die Ausschreibungen gemäß § 69 Abs. 5 iVm § 66 Abs. 8 LPVG NRW zum nächst möglichen Termin veröffentlicht würden.

Der Antragsteller bat daraufhin das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW um die Einleitung des Stufenverfahrens. Dieses wurde in der Folge nicht eingeleitet, nachdem der Beteiligte die Überzeugung gewonnen hatte, dass die vorgebrachten Einwendungen außerhalb des Mitwirkungsrechts des Antragstellers lägen und die Ausschreibungen daher gemäß § 69 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW als gebilligt gelten müssten. Dies teilte er dem Antragsteller unter dem 6. Juli 1998 mit.

Die Ausschreibungen der genannten Stellen erfolgten sodann wie vom Beteiligten vorgesehen.

Im Juni 1997 leitete der Beteiligte die im Zusammenhang mit den Stellenbesetzungen stehenden Mitbestimmungsverfahren ein. Nach Erörterung lehnte der Antragsteller die zur Vorlage gebrachten Maßnahmen ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Besetzung der Stellen verletze seine Rechte, da er Einwendungen gegen die Ausschreibungen erhoben und gegen ihre vorläufige Umsetzung rechtliche Schritte eingeleitet habe. Zudem hätten sich bei einer im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens geforderten Konkretisierung der Ausschreibungen eventuell noch weitere Gesamtschulkollegen beworben.

Der Beteiligte hielt die Zustimmungsverweigerungen für unbeachtlich und veranlasste die Besetzung der Stellen wie beabsichtigt.

Schon unter dem 26. März 1998 hatte der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet, mit dem er sich ursprünglich allein gegen die vorläufige Durchführung einer einzelnen Stellenausschreibung gewendet hatte. In der Folgezeit hat der Antragsteller sein Begehren auf weitere Stellenausschreibungen und auf die Stellenbesetzungen ausgeweitet.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die vom Antragsteller zuletzt gestellten Anträge,

  1. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Stellenausschreibung für die Position des Direktors als ständiger Vertreter des Gesamtschuldirektors der N. -F. -Gesamtschule H. Zentrum in L. – C. sein Mitwirkungsrecht gem. § 73 Nr. 6 LPVG verletzt,
  2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Stellenausschreibung für die Position der Schulleitung und Stellvertretung der Gesamtschule C. III sein Mitwirkungsrecht gem. § 73 Nr. 6 LPVG verletzt,
  3. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Stellenausschreibung der Abteilungsleitungen S II a...

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