Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 4 L 1379/99) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 10. August 1999 wiederherzustellen, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Der Antrag der Antragstellerin ist – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – allerdings nicht bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz.
Mit der unter dem 23. September 1999 getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids hat der Antragsgegner bewirkt, dass die Zurückstellung trotz des hiergegen eingelegten Widerspruchs der Antragstellerin seine rechtliche Wirkung behält, nämlich dass der Antragsgegner aus hinreichendem Grund davon absehen kann, den Bauantrag der Antragstellerin vom 28. Juni 1999 weiter zu bearbeiten.
Vgl. zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Zurückstellungsbescheid: OVG Lüneburg, Beschluß vom 1. Februar 1989 – 1 B 145 und 161/98 – BRS 49 Nr. 156.
Rechtschutzziel des vorliegenden Antrags der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO ist mithin, diese Berechtigung des Antragsgegners zur Untätigkeit zu beseitigen. Daran hat die Antragstellerin durchaus ein schützenswertes Interesse. Ist die Zurückstellung ihr gegenüber nicht vollziehbar, ist der Antragsgegner schon zur Vermeidung von möglichen Ersatzansprüchen gehalten, den Bauantrag zügig nach Maßgabe der geltenden Rechtslage zu bearbeiten. Er kann nicht – wie mit der Zurückstellung beabsichtigt – ohne weiteres bis zum Ablauf der Zurückstellungsfrist abwarten, dass das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 139 abgeschlossen wird. Auch kann die Antragstellerin bei fehlender Vollziehbarkeit des Zurückstellungsbescheids nach Ablauf der Frist des § 75 VwGO zulässigerweise Untätigkeitsklage erheben und dadurch ihr eigentliches Ziel, die begehrte Baugenehmigung zu erhalten, zügig weiterverfolgen. Selbst für den Fall, dass der Bauantrag letztlich keinen Erfolg haben sollte, weil zwischenzeitlich entgegenstehendes Planungsrecht geschaffen worden ist, kann die Frage, ob der Antragsgegner auf Grund eines vollziehbaren Zurückstellungsbescheids zu Recht von einer Weiterbearbeitung des Bauantrags abgesehen hat, namentlich für eventuelle Ersatzansprüche der Antragstellerin von Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere etwa dann, wenn der Interessent an der hier strittigen Nutzung wegen der zeitlichen Dauer des Baugenehmigungsverfahrens schließlich kein Interesse an der Aufnahme dieser Nutzung mehr hat und sich das Begehren der Antragstellerin deshalb – verursacht durch ein möglicherweise rechtswidriges Verhalten des Antragsgegners – letztlich erledigt.
Die vom Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung herangezogenen Fundstellen der Fachliteratur
– Lemmel in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, RdNr. 19 zu § 15; Bielenberg in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB-Kommentar, RdNr. 13 zu § 15 –
sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Sie befassen sich mit der hier nicht interessierenden Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ggf. ein Rechtsschutzinteresse für eine isolierte Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid besteht. Diese Frage tritt erst auf, wenn nach erfolglosem Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid eine eventuelle Anfechtungsklage im Raum steht, was hier (noch) nicht der Fall ist. Zudem kommt ein fehlendes Rechtsschutzinteresse für ein Vorgehen gegen die Zurückstellung nur in Betracht, wenn der betroffene Bauherr überhaupt darauf verwiesen werden kann, sein Rechtsschutzziel mit einem gerichtlichen Begehren auf Erteilung einer Baugenehmigung zu verfolgen. Dafür ist bei einer vollziehbaren Zurückstellung kein Raum. Der Bauherr kann in diesem Fall – eben weil die Bauaufsichtsbehörde dann zu Recht von einer Bearbeitung seines Bauantrags absieht – jedenfalls nicht mit Aussicht auf Erfolg eine Verpflichtungsklage erheben.
Soweit das Verwaltungsgericht auf S. 5 des angefochtenen Beschlusses für den hier in Rede stehenden einstweiligen Rechtsschutz auf eine der Verpflichtungsklage „entsprechende einstweilige Anordnung” verweist, setzt es sich zu seinen eigenen nachfolgenden Ausführungen in Widerspruch. Dort ist unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats
– OVG NRW, Beschluß vom 14. Februar 1990 – 7 B 344/90 –
zutreffend ausgeführt, dass im Verfahren nach § 123 VwGO regelmäßig gerade keine Baugenehmigung erstritten werden kann, die die Hauptsache vorweg nehmen würde. Aus den vom Verwaltungsgericht gegenüber der vorgenannten Senatsentscheidung mit „a.A.” gekennzeichneten weiteren Entscheidungen
– OVG Lüneburg, Beschluß vom 7. Februar 1989 – 1 B 145 und 161/88 ...