Verfahrensgang
VG Arnsberg (Aktenzeichen 13 K 3076/03) |
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger steht als Stadtoberamtsrat in Diensten der Beklagten.
Anfang April 2003 wies die Beklagte ihre Bediensteten per Rundschreiben darauf hin, dass die Bearbeitung von Beihilfeanträgen mit Wirkung zum 1. Mai 2003 auf den Kreis T. übertragen werde. Dem lag eine „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Bearbeitung von Beihilfen nach § 23 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit” zugrunde, welche die Beklagte mit dem Kreis T. abgeschlossen hatte und die unter dem 19. September 2003 nach Genehmigung bekanntgemacht worden war. Diese Vereinbarung enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 1 Der Kreis T. übernimmt (…) im Auftrag und im Namen der Stadt T. alle Aufgaben, die mit der Bearbeitung von Beihilfen für die aktiven Bediensteten und die Versorgungsempfänger der Stadtverwaltung T. (…) in Zusammenhang stehen. (…)
Die Rechte und Pflichten der Stadt T. als Träger dieser Aufgaben bleiben unberührt.
§ 3 Die Stadt T. (…) stellt dem Kreis T. die Beihilfeakten zur Verfügung. Der Kreis T. wird dabei im Rahmen der Datenauftragsverwaltung gem. § 11 des Datenschutzgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (…) tätig und wird bei der Verarbeitung der Daten die Vorschriften dieses Gesetzes beachten.
Auch wird durch den Kreis T. im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet, dass die Beihilfeakten und -anträge sowie alle hiermit in Verbindung stehenden Tätigkeiten ausschließlich von den beim Kreis T. beschäftigten Beihilfesachbearbeitern bearbeitet werden. Die Beihilfeakten werden separat und in verschließbaren Schränken aufbewahrt. Das für die Beihilfeberechnung verwendete EDV-Programm kann ausschließlich von den o.g. Kreisbediensteten eingesehen und bearbeitet werden. (…)”
Mit Schreiben vom 14. April 2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat darum, seine Beihilfeanträge auch in Zukunft durch städtische Mitarbeiter bearbeiten und bescheiden zu lassen. Es sei mit seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar, dass seine Beihilfedaten entgegen den gesetzlichen Regelungen zur Personalaktenführung einem Dritten zugänglich gemacht würden. Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 25. April 2003 mit, sie könne seinem Wunsch nicht entsprechen; mit der Übertragung der Bearbeitungsaufgabe an den Kreis stehe eine Sachbearbeiterstelle für Beihilfeangelegenheiten bei der Beklagten nicht mehr zur Verfügung.
Auch sei der Kreis den gleichen strengen Datenschutzregelungen unterworfen wie die Beklagte selbst, sodass die Bedenken des Klägers unbegründet seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 30. April 2003 Widerspruch, mit dem er im Wesentlichen seine Bedenken vertiefte, eine Weitergabe seiner persönlichen Daten an den Kreis verstoße gegen die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes über Personalakten. § 15 Abs. 2 der Beihilfenverordnung (BVO) berücksichtige die Vorgaben des Landesbeamtengesetzes über die Führung und Aufbewahrung von Personalakten ebenfalls nicht ausreichend.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 29. Juli 2003 als unbegründet zurück. Rechtliche Grundlage für die mit dem Kreis T. getroffene Vereinbarung sei § 15 Abs. 2 letzter Halbsatz BVO, der als rechtssatzmäßige Deckung zur Disposition über die beihilferechtliche Verwaltungszuständigkeit ausreichend sei. Der Kreis T. sei ebenfalls an die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes zur Führung von Personalakten gebunden, sodass datenschutzrechtliche Bedenken unbegründet seien.
Der Kläger hat am 5. August 2003 Klage erhoben und zur Begründung unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren auf eine Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz vom 19. April 2002 hingewiesen, wonach die Auslagerung der Beihilfesachbearbeitung aus dem Funktionsbereich des Dienstherrn unter dem Vorbehalt eines materiellen Gesetzes stehe. Eine solche Regelung fehle hier; die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes seien nicht anwendbar, weil das Landesbeamtengesetz insoweit vorrangiges Spezialrecht enthalte. Auch das Urteil des OVG NRW vom 23. September 2003, wonach die Weitergabe personenbezogener Beihilfedaten an private Versicherungsunternehmen nach dem Landesbeamtengesetz NRW ausgeschlossen sei, stütze seine Rechtsauffassung.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 2003 zu verurteilen, es zu unterlassen, seine (des Klägers) Beihilfeanträge nebst Beihilfeakten zwecks Bearbeitung dem Kreis T. zu überlassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Aus...