(1) Eine Einrichtung nach § 4 darf nur betreiben, wer als Leistungsanbieter
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neben der Zuverlässigkeit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb der Einrichtung besitzt; von der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist in der Regel auszugehen, wenn ein Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Vereinbarung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und |
(2) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,
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einen ausreichenden Infektionsschutz sicherzustellen, |
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einen ordnungsgemäßen Umgang mit Medikamenten zu gewährleisten, |
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eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung zu leisten oder vorzuhalten, soweit diese Leistung vertraglich vereinbart ist, |
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die Leistungen unter Wahrung der kulturellen, geschlechtlichen und sexuellen Identität der Bewohnerinnen und Bewohner zu erbringen, |
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Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen, |
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die Bewohnerinnen und Bewohner auf trägerneutrale Beratungsstellen und externe Beschwerdemöglichkeiten durch entsprechenden Aushang hinzuweisen. |
(3) Die Pflichten des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 gelten auch für die mit der Leitung der Einrichtung beauftragten Personen.
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