Die entgeltliche Lieferung durch Einspeisung des erzeugten Stroms in das allgemeine Netz unterliegt als Energielieferung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das Entgelt und damit alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch ohne die Umsatzsteuer. Die nach dem EEG vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisungsvergütung ist ein Nettobetrag.

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