Hat ein Wohnungseigentümer (oder mehrere) die Kosten einer baulichen Veränderung allein getragen, gebühren nach §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 1 Satz 2 WEG oder §§ 16 Abs. 3, 21 Abs. 3 Satz 2 WEG nur ihm die "Nutzungen" der baulichen Veränderung. "Nutzung" ist auch der hier behandelte Gebrauch. Dieser Alleingebrauch soll gem. § 21 Abs. 4 Satz 1 WEG aber nicht von Dauer sein. Ein Wohnungseigentümer, der nicht berechtigt ist, Nutzungen zu ziehen, kann danach verlangen, dass ihm dies nach billigem Ermessen gegen angemessenen Ausgleich gestattet wird (siehe hierzu Bauliche Veränderungen (ZertVerwV), Kap. 6.3.2).

 
Praxis-Beispiel

Personenaufzug

Die Wohnungseigentümer haben es den Wohnungseigentümern 1 und 2 gestattet, einen Personenaufzug zu bauen. Dann dürfen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG nur Wohnungseigentümer 1 und 2 den Personenaufzug gebrauchen, da nur sie die Kosten für seine Errichtung getragen haben. Verlangt Wohnungseigentümer 3 einen Mitgebrauch, ist ihm dieser nach § 21 Abs. 4 Satz 1 WEG zu gestatten. Ob dies auch gilt, wenn Wohnungseigentümer 1 die Errichtung einer Dachterrasse gestattet wurde, die man nur von seinem Sondereigentum aus erreichen kann (Entsprechendes gilt für die Aufständerung eines Balkons), wird derzeit diskutiert.[1]

[1] Vgl. DNotI 2022, S. 41, 43.

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