Auch auf die Zweiergemeinschaft finden die Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes uneingeschränkt Anwendung. Sonderregelungen existieren für Zweiergemeinschaften nicht. Eine Zweiergemeinschaft liegt stets dann vor, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft aus 2 Wohnungseigentümern besteht – unabhängig davon, wie viele Sondereigentumseinheiten einem der beiden Eigentümer gehören.

 
Praxis-Beispiel

Zweiergemeinschaft

Die klassische Zweiergemeinschaft liegt im Fall der in Wohnungseigentum aufgeteilten Doppelhaushälfte vor. Eine Zweiergemeinschaft liegt aber auch dann vor, wenn etwa in einer Wohnanlage mit 8 Wohnungen 7 von ihnen im Eigentum eines Eigentümers stehen und die 8. im Eigentum eines anderen.

Auch die Zweiergemeinschaft ist eine "echte" Wohnungseigentümergemeinschaft und somit rechtsfähig. Ein Anspruch auf Beschlussersetzung, gerichtet auf eine gerichtliche Bestellung eines Verwalters, besteht demnach auch in einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nur aus 2 Parteien besteht.[1]

Auch in Zweiergemeinschaften kann der einzelne Eigentümer den Anspruch auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nicht direkt gegen den anderen Wohnungseigentümer geltend machen. Vielmehr steht dieses Recht nur der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu, so der die Unterlassung begehrende Wohnungseigentümer nicht konkret in seinem Sondereigentum gestört ist.[2]

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