Entscheidungsstichwort (Thema)

Betreuungsunterhalt bei Betreuung eines zehnjährigen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Neben der Betreuung eines zehnjährigen Kindes ist dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit von mehr als fünf Stunden pro Arbeitstag nicht zumutbar.

 

Normenkette

BGB § 1570; ZPO §§ 323, 114

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 08.05.2008; Aktenzeichen 13 F 25/08 UE)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - FamG - in Homburg vom 8.5.2008 - 13 F 25/08 UE - aufgehoben, soweit dem Antragsteller die für die beabsichtigte Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe insofern verweigert worden ist, als er eine Abänderung des vor dem AG - FamG - in Homburg am 18.7.2007 abgeschlossenen Vergleichs - 9 F 66/06 UEUK - dahingehend erstrebt, dass er ab Rechtshängigkeit an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt i.H.v. nicht mehr als monatlich 501 EUR zu zahlen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - FamG - in Homburg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr gem. Nr. 1811 KV (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1) sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe ist der. Februar 1998 geborene Antragsgegner zu 2) hervorgegangen. Er lebt bei der Antragsgegnerin zu 1) und wird von dieser betreut. Am 18.7.2007 schlossen die Parteien vor dem AG - FamG - in Homburg einen Vergleich - 9 F 66/06 UEUK -, worin sich der Antragsteller verpflichtet hat, 877 EUR für den Unterhaltszeitraum bis Juli 2007 sowie ab August 2007 Kindesunterhalt i.H.v. monatlich 254 EUR und nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 623 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller erstrebt die Abänderung des Vergleichs dahingehend, dass er nicht verpflichtet ist, den Unterhaltsrückstand i.H.v. 877 EUR sowie - ab Rechtshängigkeit - nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Er hat im Januar 2008 einen diesbezüglichen Klageentwurf eingereicht und bittet um Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage. Er hat vorgetragen, dass hinsichtlich der Unterhaltsrückstände die Aktivlegitimation fehle, weil der Anspruch auf die ARGE des [Ort] übergegangen sei. Nachehelicher Unterhalt sei nicht mehr geschuldet, da die Antragsgegnerin zu 1) vollschichtig erwerbstätig sein müsse, nachdem der Antragsgegner zu 2) 10 Jahre alt geworden sei, und daher ihren Lebensbedarf selbst erwirtschaften könne. Der Antragsgegnerin zu 1) stehe ein Unterhaltsanspruch i.H.v. maximal 222 EUR monatlich zu, welcher der Höhe nach und zeitlich zu begrenzen sei.

Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgt. Er trägt vor, dass der Antragsgegnerin zu 1) ein fiktives Einkommen von monatlich mindestens 1.200 EUR zuzurechnen sei. Die Antragsgegner verteidigen den angefochtenen Beschluss. Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insofern einen vorläufigen Erfolg, als der angefochtene Beschluss teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das FamG zurückzuverweisen ist.

Dem Antragsteller kann mit der Begründung des FamG die für die beabsichtigte Klage nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht vollständig mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) verweigert werden.

Gerichtliche Vergleiche können nach § 323 ZPO abgeändert werden, wenn eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten ist, die die Vergleichsgrundlage gebildet haben und deshalb die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) nach Treu und Glauben nicht mehr wie bisher an dem Vergleich festgehalten werden dürfen (vgl. BGH FamRZ 2001, 1687; FamRZ 1995, 665; OLG Saarbrücken vom 24.6.2004 - 6 UF 77/03; Senatsbeschluss vom 4.8.2004 - 6 WF 45/04; Wendl/Thalmann, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 8 Rz. 169 ff., m.w.N.).

Danach hat die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg, soweit sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhaltsrückständen i.H.v. 877 EUR (Ziff. 1 des Vergleichs) wendet. Insofern hat das FamG zu Recht darauf abgestellt, dass hier eine Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten sei, da der Anspruchsübergang bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs vorgelegen habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde auch nicht.

Soweit die beabsichtigte Klage darauf gerichtet ist, den titulierten nachehelichen Unterhalt herabzusetzen, hat sie teilweise Aussicht auf Erfolg.

Die grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung des Antragsteller...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge