Normenkette
ZPO § 516 a.F., § 519 a.F., §§ 621, 621e a.F.; BGB §§ 1587f, 1587g
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen 39 F 358/99 VA) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG – FamG – in Saarbrücken v. 3.5.2001 – 39 F 358/99 VA – für den Zeitraum bis 31.5.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine bis zum 3. des Monats im Voraus fällige monatliche Ausgleichsrente wie folgt zu zahlen:
Für die Zeit von 8.7.1999 bis 31.12.1999 171,91 EUR,
für die Zeit von 1.1.2000 bis 30.6.2000 159,48 EUR,
für die Zeit von 1.7.2000 bis 31.12.2000 159,21 EUR und
für die Zeit ab 1.1.2001 160,68 EUR, abzgl. im 1. Quartal 2001 gezahlter (314 DM oder) 160,55 EUR.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.
Beschwerdewert: (bis 4.000 DM oder) 2.045,17 EUR.
Gründe
I. Die Ehefrau (Antragstellerin) nimmt den Ehemann (Antragsgegner) auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Anspruch.
Der am 19.9.1926 geborene Ehemann und die am 21.11.1933 geborene Ehefrau haben am 24.11.1967 die Ehe geschlossen.
Die Ehefrau hat mit ihrem am 18.6.1998 zugestellten Antrag auf Scheidung der Ehe angetragen.
Das AG – FamG – in Saarbrücken hat durch Urt. v. 8.4.1999 – 39 F 103/98 – die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es – jeweils bezogen auf den 31.5.1998 – vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 530,14 DM und zusätzlich durch erweitertes Splitting nach 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG – zwecks Ausgleichs der vom Ehemann erworbenen dynamischen Anrechte auf betriebliche Altersversorgung aus seiner Tätigkeit bei der Gesellschaft für Straßenbahnen im Saartal AG – i.H.v. monatlich 86,80 DM auf dasjenige der Ehefrau bei der LVA übertragen hat. Im Übrigen – also hinsichtlich eines insoweit nicht ausgeglichenen Betrages von (Ehezeitanteil der betrieblichen Altersversorgung: 877,86 DM/2 = 438,93 DM./. 86,80 DM =) 352,13 DM und einer französischen Zusatzrente des Ehemannes – hat es den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Das Urteil ist seit 8.7.1999 rechtskräftig.
Die Ehefrau hat mit Eingang am 14.6.1999 auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung bei der S. AG und der französischen Zusatzrente angetragen. Hinsichtlich der Letztgenannten – die auf einer Beschäftigung des Ehemannes im Jahre 1952 beruht – hat sie den Antrag später nicht mehr weiter verfolgt. Der Ehemann hat erstinstanzlich um Zurückweisung des Antrages gebeten.
Durch Beschluss vom 16.2.2000 hat das FamG den Ehemann unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages der Ehefrau im Wege der vorläufigen Anordnung verpflichtet, an die Ehefrau ab 9.12.1999 eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 338,60 DM zu zahlen.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat es den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 338,60 DM für die Zeit von 25.6. bis 31.12.1999 und von 314,26 DM ab 1.1.2000 zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Ehemann mit seiner Beschwerde, soweit er zur Zahlung einer Ausgleichsrente für die Zeit vom 25.6. bis 31.12.1999 und vom 1.1.2000 bis 31.5.2001 verpflichtet worden ist.
Die Ehefrau bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft der Stadtwerke Saarbrücken AG haben die Zusatzversorgungseinkünfte des Ehemannes im Jahre 2001 12.251,75 DM betragen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners ist auch i.Ü. zulässig (§§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Nr. 6, 516, 519 ZPO).
Die vorgenommene Rechtsmittelbeschränkung auf die Zeit bis 31.5.2001 ist wirksam und für den Senat bindend. Zwar ist das Rechtsmittelgericht im Versorgungsausgleichsverfahren – auch beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (BGH v. 7.2.1990 – XII ZB 55/88, MDR 1990, 624 = FamRZ 1990, 605) – regelmäßig weder an förmliche Sachanträge noch an anderweit zum Ausdruck gebrachte Beschwerdeziele gebunden, sondern hat die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, sofern nicht eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels oder das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers entgegenstehen (BGH v. 25.9.1991 – XII ZB 77/90, MDR 1992, 490 = FamRZ 1992, 165; FamRZ 1984, 991). Denn § 621e ZPO verweist nicht auf diejenigen ZPO-Vorschriften, die einen bestimmten Berufungsantrag verlangen. Da aber der – im Antragsverfahren geltend zu machende (Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 1587 f. BGB, Rz. 19) – schuldrechtliche Versorgungsausgleich dem Unterhalt ähnelt und im Wesentlichen private Interessen der Beteiligten betrifft, besteht richtigerweise eine Bindung jedenfalls an – wie hier – bewusste Antragsbeschränkungen (Finger in Münch...