Leitsatz (amtlich)

1. Eine Vermögensverschlechterung im Sinne von Nr. 19 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 AGBBanken ist ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Insolvenzantrag gegen den Hauptschuldner gestellt worden ist.

2. In einem solchen Fall rechtfertigen selbst ausreichende Sicherheiten den Ausschluss des Kündigungsrechts jedenfalls dann nicht mehr, wenn bereits ein Verfügungsverbot angeordnet worden ist (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - 5 U 34/10, WM 2010, 2260).

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 O 73/18)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Mai 2018 - 1 O 73/18 - abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.860,09 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die klagende ... pp. Bank hatte den Beklagten auf Grund einer selbstschuldnerischen Höchstbetragsbürgschaft als Gesamtschuldner auf Zahlung von 18.344,81 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem die Anspruchsbegründung dem Beklagten am 14. März 2018 zugestellt worden war, hat der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hauptschuldnerin am 6. April 2018 die Forderung der Klägerin vollständig ausgeglichen, woraufhin diese mit Telefax vom 11. April 2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt hat, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Mit Telefax vom 24. April 2018 hat sich der Beklagte der Erledigungserklärung angeschlossen und seinerseits Kostenantrag gegen die Klägerin gestellt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 14. Mai 2018 die Kosten des Rechtsstreits den Parteien zu je 1/2 auferlegt. Gegen den am 22. Mai 2018 zugestellten Beschluss hat die Klägerin durch am 5. Juni 2018 beim Landgericht eingegangenes anwaltliches Telefax vom gleichen Tage sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 20. Juli 2018 nicht abgeholfen und diese dem Saarländischen Oberlandesgericht vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde hat Erfolg und führt zur vollständigen Kostentragung des Beklagten.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

a) Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO. Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 bis 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die Partei die Kostenlast insgesamt oder anteilig, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich ganz oder teilweise unterlegen wäre (Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO 15. Aufl. § 91a Rn. 23). Dafür ist eine Erfolgsprognose auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen. Zu würdigen sind nicht nur die unstreitigen Tatsachen und die zum Erledigungszeitpunkt vorliegenden Beweise. Auch die bei Weiterführung des Verfahrens möglichen Angriffs- und Verteidigungsmittel können zu berücksichtigen sein. Da neben der Kostengerechtigkeit auch die Verfahrensökonomie von Belang ist, genügt es, die Sach- und Rechtslage auf der Grundlage des bisherigen und des zu erwartenden künftigen Prozessverlaufs summarisch zu prüfen. Gegebenenfalls kann es angezeigt sein, auf (überwiegende) Wahrscheinlichkeiten abzustellen (SaarlOLG, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 5 W 220/11 - 98 -, juris Rn. 23 f.). Im Rahmen der summarischen Prüfung kann das Gericht grundsätzlich davon absehen, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5). Erweist sich der Ausgang des Rechtsstreits letztlich als ungewiss, so gebietet dies im Zweifel, die Kosten gegeneinander aufzuheben (SaarlOLG, Beschluss vom 6. März 2018 - 5 W 11/18, FamRZ 2018, 1104, 1105).

b) Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil ihm diese bei Fortführung des Verfahrens nach § 91 ZPO hätten auferlegt werden müssen und diese Entscheidung auch billigem Ermessen entspricht.

aa) Das Landgericht hat ausweislich der angefochtenen Entscheidung vom 14. Mai 2018 - die im Ergebnis von dem allerdings nicht näher begründeten Beschluss des Landgerichts vom 4. Mai 2018 (1 O 71/18) abweicht, durch welchen der ande...

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