Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Notwendigkeit der Begründung einer ablehnenden Entscheidung
Leitsatz (redaktionell)
Der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht.
Normenkette
ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 25.08.2010; Aktenzeichen 39 F 328/09 UK) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1) wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25.8.2010 - 39 F 328/09 UK PKH2 - insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das AG - Familiengericht - in Saarbrücken zurückverwiesen, als darin der Antragstellerin zu 1) Prozesskostenhilfe verweigert worden ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht (BGH, Beschl. v. 3.11.2010 - XII ZB 197/10 -, juris, m.w.N.).
Die zulässige, allein von und im Namen der Antragstellerin zu 1) eingelegte sofortige Beschwerde hat einen vorläufigen Erfolg und führt, soweit der angefochtene Beschluss dem Senat mit jener Maßgabe zur Prüfung anfällt, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Der angefochtene Beschluss kann insoweit keinen Bestand haben. Er leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel; denn er enthält keine Begründung im Rechtssinne.
Der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlangt, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben wird, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichsteht (OLG Frankfurt Rpfleger 2010, 111; OLG Hamburg, MDR 2010, 1274).
Nur so ist gewährleistet, dass eine Partei, in deren Rechte eingegriffen oder deren Begehren abgelehnt wird, ihre Rechte sachgemäß wahrnehmen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 29.8.2006 - 6 UF 50/06; Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 13.10.2006 - 2 UF 20/06 -, jeweils m.w.N.). Ein mit sofortiger Beschwerde angreifbarer Beschluss muss daher zumindest so weit mit einer Begründung versehen sein, dass die Parteien über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet werden, die es ihnen ermöglicht, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssen die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich ist (Beschluss des 2. OLG Saarbrücken des Saarländischen OLG vom 13.7.2007 - 2 W 122/07-14 - -, OLGR 2007, 802, m.w.N.). Zudem verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; dieses grundrechtsgleiche Recht ist verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfG FamRZ 1992, 782; Senatsbeschluss vom 19.10.2010 - 6 W 233/10-6). Eine nicht oder nicht angemessen begründete gerichtliche Entscheidung kann - sofern das Gericht nicht durch Gesetz von einer Begründung freigestellt ist - auch das Willkürverbot verletzen; ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, kann dabei nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BayVerfGH NJW 2005, 3771 m.w.N.).
An diesen Maßstäben gemessen genügen bei den vorliegend gegebenen Umständen weder die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch die der Nichtabhilfe vom 29.11.2010, die sich in einer Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung erschöpft, den Anforderungen an eine Begründung im Rechtssinne.
Im angefochtenen Beschluss ist lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegner ein bereinigtes Einkommen dargelegt habe, aus welchem er Kindesunterhalt in der titulierten Höhe zu leisten vermöge; für Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin zu 1) sei er nicht leistungsfähig.
Diese nicht näher erläuterte, floskelhafte Begründung lässt bereits eine für die am Verfahren Beteiligten und den Senat nachvollziehbare Darstellung vermissen, von welchem Einkommen das Familiengericht ausgegangen ist, welche Abzüge davon es als unterhaltsrechtlich beachtlich angesehen hat und welchen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt es dem Antragsgegner im Verhältnis zur Antragstellerin zu 1) zugebilligt hat. Dies zumindest knapp darzustellen war umso mehr geboten, als schon nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich dem Familiengericht aktenersichtlich dargeboten hat, jedenfalls eine den Unterhalt für die Antragstellerin...