Leitsatz
Das Saarländische OLG hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, welchen Inhalt eine mit Rechtsmittel versehene Entscheidung - hier ein ablehnender PKH-Beschluss - des Gerichts haben muss.
Sachverhalt
Die Antragstellerin hatte für eine von ihr beabsichtigte Klage auf Zahlung von Ehegattenunterhalt gegen den Ehemann Prozesskostenhilfe beantragt.
Ihr Antrag wurde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass der Antragsgegner ein bereinigtes Einkommen dargelegt habe, aus welchem er zwar Kindesunterhalt in der titulierten Höhe leisten könne, für Unterhaltsleistungen an die Antragstellerin sei er jedoch nicht leistungsfähig.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde.
Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel, da er keine Begründung im Rechtssinne enthalte.
Der Begründungszwang als Bestandteil einer geordneten Rechtspflege verlange, dass einer mit Rechtsmitteln anfechtbaren Entscheidung eine nachvollziehbare Begründung beigegeben werde, wobei eine nur floskelhafte Begründung einer fehlenden gleichstehe (OLG Frankfurt Rpfleger 2010, 111; OLG Hamburg, MDR 2010, 1274).
Nur so sei gewährleistet, dass eine Partei, in deren Rechte eingegriffen oder deren Begehren abgelehnt werde, ihre Rechte sachgemäß wahrnehmen könne. Ein mit sofortiger Beschwerde angreifbarer Beschluss müsse daher zumindest soweit mit einer Begründung versehen sein, dass die Parteien über die die Entscheidung tragenden Gründe in einer Weise unterrichtet würden, die es ihnen ermögliche, die maßgebenden Erwägungen zu verstehen und nachzuvollziehen. Unbeschadet des auch für die Begründung von Beschlüssen geltenden Gebots der "bündigen Kürze" müssten die Entscheidungsgründe zumindest so präzise und ausführlich sein, dass den am Verfahren Beteiligten und auch dem Rechtsmittelgericht auf ihrer Grundlage eine Überprüfung der Entscheidung möglich sei. Zudem verpflichte Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dieses grundrechtsgleiche Recht sei verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergebe, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und Erwägung von Parteivorbringen nicht nachgekommen sei (vgl. BVerfG FamRZ 1992, 782; Senatsbeschluss vom 19.10.2010 - 6 W 233/10-6).
Eine nicht oder nicht angemessen begründete gerichtliche Entscheidung könne auch das Willkürgebot verletzen. Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen sei, könne dabei nicht abstrakt bestimmt werden, sondern hänge von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (vgl. BayVerfGH NJW 2005, 3771 m.w.N.).
Gemessen an diesen Maßstäben genügten bei den vorliegend gegebenen Umständen weder die Begründung des angefochtenen Beschlusses noch die der Nichtabhilfe vom 29.11.2010, die sich in einer Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung erschöpfe.
Danach sei die Sache wegen des wesentlichen Verfahrensfehlers unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen, soweit der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe versagt worden sei.
Link zur Entscheidung
Saarländisches OLG, Beschluss vom 09.12.2010, 6 WF 130/10