Leitsatz (amtlich)
Zur Vergütung des Verfahrensbeistandes (§ 158 Abs. 7 FamFG) nach Aufhebung und Zurückverweisung an die erste Instanz.
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 21.05.2012; Aktenzeichen 17 F 167/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg vom 21.5.2012 - 17 F 167/11 EASO - dahin abgeändert, dass die dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung gemäß dessen Antrag vom 17.2.2012 auf 1.650 EUR festgesetzt wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
In dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Familiengericht mit Beschluss vom 21.4.2011 Rechtsanwältin zum Verfahrensbeistand bestellt. Zugleich hatte es dem Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung mitzuwirken, und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt wird. Durch Beschluss vom 3.5.2011 hatte das Familiengericht den Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der elterlichen Sorge, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückgewiesen. Auf die von dem Kindesvater hiergegen eingelegte Beschwerde hatte der Senat durch Beschl. v. 30.8.2011 - 9 UF 87/11 - den angefochtenen Beschluss einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht hatte, nachdem ein von dem Kindesvater gegen die zuständige Richterin gestellter Befangenheitsantrag rechtskräftig zurückgewiesen worden war, am 16.2.2012 eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt worden war.
Mit Schriftsatz vom 18.5.2011 stellte der Verfahrensbeistand die von ihm für das erstinstanzliche Verfahren berechneten Gebühren i.H.v. (550 EUR × 3 =) 1.650 EUR in Rechnung. Diese wurden mit Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg (Rechtspflegerin) vom 30.9.2011 antragsgemäß festgesetzt. Die von dem Verfahrensbeistand mit Schriftsatz vom 12.9.2011 für das Beschwerdeverfahren beantragten Gebühren i.H.v. (550 EUR × 3 =) 1.650 EUR wurden mit Beschluss des AG - Familiengericht - Homburg (Rechtspflegerin) vom 30.9.2011 ebenfalls antragsgemäß festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 17.2.2012 hat der Verfahrensbeistand beantragt, die ihm entstandenen Gebühren für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung auf (550 EUR × 3 =) 1.650 EUR festzusetzen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 21.5.2012, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - Rechtspflegerin - nach Anhörung der Landeskasse den Antrag vom 17.2.2012 auf Festsetzung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeistand Beschwerde eingelegt unter Hinweis darauf, dass, wie in § 21 RVG geregelt, nach Zurückverweisung der Sache das weitere Verfahren einen neuen Rechtszug darstelle und demgemäß die Vergütung neu entstehe.
Das Familiengericht - Rechtspflegerin - hat der Beschwerde gemäß Verfügung vom 13.8.2012 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 158 Abs. 7 S. 6, 168 Abs. 1 S. 1, 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg und führt zur Festsetzung der dem Verfahrensbeistand aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung auf 1.650 EUR.
Dem Verfahrensbeistand ist aus der Landeskasse über die bereits festgesetzten Gebühren für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz hinaus auch für das Verfahren der ersten Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung die erhöhte Vergütung für jedes Kind nach § 158 Abs. 7 S. 2 und 3, Abs. 4 S. 3 FamFG zu zahlen. Denn bei dem Verfahren erster Instanz nach Aufhebung und Zurückverweisung handelt es sich um ein neues Verfahren, so dass die Pauschale nicht bereits durch die zuvor für die erste Instanz festgesetzte Vergütung gemäß Beschluss vom 30.9.2011 abgegolten ist.
Nach § 158 Abs. 7 S. 2 bis 5 FamFG erhält der die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig führende Verfahrensbeistand für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Abs. 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung i.H.v. 350 EUR, im Falle des erweiterten Aufgabenkreises nach Abs. 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 EUR. In Abkehr von der zuvor an den Stundenaufwand geknüpften Vergütung des Verfahrenspflegers hat der Gesetzgeber in § 158 Abs. 7 FamFG die Vergütung des Verfahrensbeistands als Fallpauschale gestaltet. Die Besonderheit einer Pauschale besteht darin, dass die Vergütung von dem konkreten Arbeitsaufwand unabhängig ist. In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/9733, 294) ist als gesetzgeberisches Ziel eine " unaufwendige...