Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.11.2003; Aktenzeichen 10 O 250/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27.11.2003 gegen den Beschluss des LG vom 11.11.2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 4.525 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind gesetzliche Erben nach E.E.. Sie streiten über behauptete Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte, denen die Übertragung des Hausanwesens in an die Beklagte zu Grunde liegen.

Mit Beweisbeschluss vom 2.5.2002 (GA Bl. 347) hat das LG die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Verkehrswertes des streitgegenständlichen Hausgrundstückes in den Jahren 1993 und 1999 angeordnet. Zum Sachverständigen wurde der Architekt Dr. R.G. bestimmt. Dieser fragte am 25.10.2002 (Bl. 367) schriftlich bei Gericht an, ob das "Leibgeding", welches seit dem 14.5.1993 in Abteilung II des Grundbuches zu Gunsten des Erblassers eingetragen war, bei der Ermittlung des Wertes berücksichtigt werden soll. Mit Beschluss vom 15.11.2002 (Bl. 376) gab das LG dem Sachverständigen auf, die Beweisfrage alternativ, d.h. mit und ohne Berücksichtigung des "Leibgedings" zu beantworten. Am 6.4.2003 erstattete der Sachverständige sein Gutachten (Bl. 418). Hierzu nahm der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 22.5.2003 (Bl. 461 ff.) sachlich Stellung, wobei er insb. rügte, dass die Bewertung des Wohnungs- und Benutzungsrechts vom Gutachter auf Grund einer Ex-ante-Betrachtung erfolgt sei. Der Gutachter habe - zu Unrecht - die statistische Lebenserwartung des Erblassers - überdies ermittelt nach einer veralteten Sterbetafel - zu Grunde gelegt. Die Bewertung der Pflegeverpflichtung falle ohnehin nicht in das Sachgebiet des Gutachters. Der Beklagtenvertreter führt weiter aus, dass sich der Wert der Pflegeverpflichtung auf einen weitaus höheren als den vom Gutachter festgesetzten Betrag belaufe. Überdies liege "im Hinblick auf die Beweisfrage noch nicht einmal eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung vor, weshalb die Beklagte den Gutachter (ablehne)" (Bl. 470, 471).

Mit Schriftsatz vom 17.9.2003 stellte der Beklagtenvertreter "klar", dass vorgenannte Ausführungen ein Ablehnungsgesuch beinhalten sollten. Befangenheitsgründe lägen insb. dann vor, wenn - wie hier - im Hinblick auf die Beweisfrage noch nicht einmal eine Schlüssigkeits- und Erheblichkeitsprüfung vorgenommen worden sei.

Das LG wies mit Beschluss vom 11.11.2003 den Befangenheitsantrag zurück. Die vorgebrachten Gründe seien nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu begründen, sondern könnten allenfalls dazu führen, dass dieser sein Gutachten erläutern bzw. ergänzen oder ein anderer Sachverständiger beauftragt werden müsse. Soweit das Fehlen einer Schlüssigkeitsprüfung gerügt werde, sei dies unverständlich, da in der in Bezug genommenen Entscheidung (OLG Köln v. 30.12.1986 - 20 W 65/86, NJW-RR 1987, 1198 f.) die Befangenheit des Sachverständigen gerade daraus hergeleitet worden sei, dass dieser das Vorbringen der Parteien auf Schlüssigkeit und Erheblichkeit untersucht habe, statt die ihm gestellte Beweisfrage zu beantworten. Der Sachverständige habe sich bei der Bewertung des Wohnungsrechts und der Pflegeverpflichtung auch keine disziplinübergreifenden Kenntnisse angemaßt, sondern sich an den Inhalt der Akte und der Urkunde vom 1.3.1993 gehalten.

Gegen diesen, dem Beklagtenvertreter am 14.11.2003 zugestellten (Bl. 550) Beschluss richtet sich die mit am 1.12.2003 eingegangenem Schriftsatz eingelegte sofortige Beschwerde. Der Beklagtenvertreter führt aus, dass sich die Befangenheit des Sachverständigen daraus ergebe, dass er als Gutachter zu der zwischen den Parteien äußerst umstrittenen Frage, wie die Pflegeleistungen der Beklagten für ihren Vater zu bewerten seien, Stellung genommen habe. Hierfür fehle ihm als Bausachverständigem evident die Sachkunde. Dass er seine Einschätzung auf den Übergabevertrag aus dem Jahre 1993 gestützt habe, stehe dem nicht entgegen, da diese Wertangabe ausdrücklich nur "zur Kostenregelung" erfolgt sei. Auch soweit der Sachverständige die Bewertung des Wohnrechts und der Pflegeversicherung anhand der statistischen Lebenserwartung des Erblassers und nicht nach seiner tatsächlichen Lebensdauer ermittelt habe, habe er eine Frage beantwortet, die allein dem Gericht obliege.

Das LG hat mit Beschluss vom 21.1.2004 der sofortigen Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das LG hat zu Recht das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen den Sachverständigen Dr. G. abgelehnt.

Gem. § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Demnach liegt eine zur Ablehnung berechtigende Befangenheit dann vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus ...

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