Verfahrensgang

AG Homburg (Aktenzeichen 9 F 160/18 S)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 21. Juli 2021 - 9 F 160/18 S - mitsamt des ihm zugrundeliegenden Verfahrens unter Wiederherstellung des Scheidungsverbundes mit der anhängigen Folgesache nachehelicher Unterhalt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

 

Gründe

I. Der am 29. Mai XX geborene Antragsteller (fortan: Ehemann) und die am 27. Juni XX geborene Antragsgegnerin (Ehefrau) haben am 5. Mai 1989 miteinander die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind der am 25. Januar XX geborene Sohn F und die am 16. August XX geborene Tochter G hervorgegangen. Die Ehegatten leben spätestens seit Anfang Juni 2017 getrennt.

Der Ehemann zahlte der Ehefrau nach der Trennung zunächst bis Oktober 2018 Trennungsunterhalt in Höhe von zuletzt 1.960 EUR monatlich. Nach vorübergehender Zahlungseinstellung wurde der Trennungsunterhalt durch einen vor dem Familiengericht zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleich - 9 F 25/19 EAUE - dahingehend geregelt, dass sich der Ehemann zur Zahlung von monatlich 1.960 EUR für Januar 2019 bis März 2019 und 1.344 EUR ab April 2019 bis zur Rechtskraft der Scheidung verpflichtete.

Der am 16. Februar 2018 beim Amtsgericht - Familiengericht - in Friedberg eingereichte und nach Verweisung an das Amtsgericht - Familiengericht - in St. Ingbert von dort an das örtlich zuständige Familiengericht in Homburg weitergeleitete Scheidungsantrag des Ehemannes ist der Ehefrau am 7. Juni 2018 zugestellt worden. Die Ehefrau hat am 22. März 2019 ebenfalls einen Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht.

Mit Eingang am 11. März 2019 hat die Ehefrau den Ehemann im Verbund auf monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.306,44 EUR ab dem auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat in Anspruch genommen. Der Ehemann ist dem Unterhaltsbegehren vollumfänglich - hilfsweise mit dem Ziel der Begrenzung und Befristung des Unterhalts gemäß § 1578 b BGB - entgegengetreten.

Das Familiengericht hat in der (ersten) mündlichen Verhandlung am 25. März 2019 die Ehegatten zur Scheidung angehört. In weiteren Terminen am 24. Juni 2019 und am 11. Dezember 2019 sowie mit Verfügung vom 17. April 2020 und Beschlüssen vom 14. August 2020 und vom 17. März 2021 hat es den Beteiligten vornehmlich in der Folgesache nachehelicher Unterhalt Auflagen und Hinweise erteilt.

Mit Eingang beim Familiengericht am 7. Mai 2021 hat der Ehemann auf Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt angetragen.

In dem - nach vorangegangenem Richterwechsel - unter dem 7. Juni 2021 angeordneten schriftlichen Verfahren nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 128 Abs. 2 ZPO hat das Familiengericht - ohne zuvor den Abtrennungsantrag des Ehemannes der Ehefrau bekannt zu geben - mit am 21. Juli 2021 verkündeten gesonderten Beschlüssen, auf die Bezug genommen wird, zum einen die Folgesache nachehelicher Unterhalt gestützt auf § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG abgetrennt und zum anderen die Ehe der Beteiligten geschieden (Ziffer 1 der Beschlussformel) und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziffer 2). Die Abtrennung hat es im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Scheidungsverfahren sei länger als drei Jahre rechtshängig, ab einer Verfahrensdauer von zwei Jahren liege eine außergewöhnliche Verzögerung vor. Eine unzumutbare Härte für den Ehemann werde dadurch begründet, dass er bereits über 100.000 EUR Trennungsunterhalt gezahlt habe und für die Zeit nach der Ehe mit einer deutlich geringeren Unterhaltsverpflichtung zu rechnen sei. Darüber hinaus beabsichtige er, zeitnah seine Lebensgefährtin, die schwer erkrankt sei, zu deren Absicherung zu heiraten. Hernach hat das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung in der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt auf den 29. November 2021 bestimmt.

Mit ihrer gegen die Verbundentscheidung eingelegten Beschwerde erstrebt die Ehefrau die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Sie wendet sich dagegen, dass das Familiengericht vor Entscheidung über die Folgesache nachehelicher Unterhalt die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt hat, und rügt, die Abtrennungsentscheidung beruhe auf einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und einer unvollständigen Interessenabwägung.

Der Ehemann bittet um Zurückweisung der Beschwerde.

II. Die Beschwerde der Ehefrau ist nach §§ 117, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist die Ehefrau durch das angefochtene Erkenntnis - unbeschadet ihres eigenen erstinstanzlichen Scheidungsbegehrens - beschwert. Denn wird einem Scheidungsantrag zu Unrecht vor der Entscheidung über eine Folgesache stattgegeben, so liegt darin eine selbständige, durch R...

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