Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Aktenzeichen 16 O 153/19)

 

Tenor

1. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 13. September 2018 - 16 O 153/19 - wird zurückgewiesen.

2. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der am 3. März 1950 geborene Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Verfügung auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Hausanwesen ... pp., unter Duldung der lebenslangen unentgeltlichen Nutzung dieses Anwesens durch den Antragsteller, auf Untersagung der Beeinträchtigung der Benutzung dieses Anwesens sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Anspruch zu nehmen. Der Antragsteller war seit Ende 2008 der nichteheliche Lebensgefährte der am 7. April 2019 verstorbenen Frau M. B. (im Folgenden: Erblasserin), die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) sind die Töchter der Erblasserin, der Antragsgegner zu 3) ist der Lebensgefährte der Antragsgegnerin zu 2). Die Erblasserin war Eigentümerin des vorbezeichneten Hausanwesens, in das der Antragsteller im Jahre 2009 mit seinem gesamten Hausrat eingezogen war. Nach seiner Darstellung haben ihn die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) unter Zuhilfenahme des Antragsgegners zu 3) aus dem Hause herausgedrängt und das Schloss ausgewechselt mit der Folge, dass er seit dem 8. April 2019 aus dem Hausanwesen ausgeschlossen ist. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11. April 2019 ließen die Antragsgegnerinnen zu 1) und zu 2) ein etwaiges Nutzungsverhältnis des Antragstellers zum 31. Juli 2019 kündigen und diesen zur Räumung auffordern; zugleich wurde der Antragsteller zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung aufgefordert. Die Antragsgegner zu 2) und zu 3) wurden mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Juni 2019 unter Fristsetzung aufgefordert, dem Antragsteller den Eigenbesitz wieder einzuräumen und es zu dulden, dass er unter Ausschluss der Antragsgegner dort kostenfrei bis zu seinem Tode wohnt. Dieses Ansinnen wurde durch den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Juli 2019 - auch unter Hinweis auf die mutmaßliche Fälschung des schriftlichen Miet-/Nutzungsvertrages - zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat seinen unter die Bedingung der vorherigen Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Vorlage einer auf den 21. Juni 2019 datierenden eidesstattlichen Versicherung (Bl. 11 f. GA) am 30. August 2019 bei Gericht eingereicht. Er hat behauptet, mit der Erblasserin eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach er das Hausanwesen als deren Lebenspartner mitbewohnen könne und ihm über deren Tode hinaus ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt werde. Seit 2003 sei er mit einem Grad der Behinderung von 70 als Schwerbehinderter anerkannt. Nach dem 8. April 2019 habe er zunächst in verschiedenen Hotels und Autos schlafen und übernachten müssen, wobei er sich wegen einer Beerdigung zeitweise auch in Baku (Aserbaidschan) aufgehalten habe. Die Antragsgegner haben behauptet, der Antragsteller habe in der Zeit vom 7. April 2019 bis zum 24. April 2019 des Nachts seine Habe aus dem Haus herausgeholt und zusammen mit weiteren, nicht in seinem Eigentum stehenden Gegenständen in seinem Auto abtransportiert.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. September 2019 hat das Landgericht Saarbrücken die beantragte Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe auf der Grundlage seiner Sachdarstellung den in Besitzschutzfällen grundsätzlich anzunehmenden Verfügungsgrund durch sein eigenes Verhalten widerlegt, weil er in Kenntnis der angeblich rechtswidrigen Besitzentziehung ohne sachliche Gründe über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten bis zur Einreichung seines Antrages untätig geblieben sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 26. September 2019 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser im Wesentlichen darauf hinweist, dass es in Konstellationen wie der vorliegenden aufgrund der vorrangigen Bestimmungen über die Besitzstörung keines besonderen Verfügungsgrundes bedürfe, und der das Landgericht mit Beschluss vom 26. November 2019 nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem dieses ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung versagt hat, ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses, denen auch das weitere Vorbringen des Antragstellers nicht entgegensteht, unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, weil es dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls am Verfügun...

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