Leitsatz (amtlich)
Hat der Versicherer im Policenbegleitschreiben auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hingewiesen und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert, so hat bei der tatrichterlichen Prüfung der Anforderungen des § 5a VVG a.F. keine isolierte Betrachtung der jeweiligen Textstellen zu erfolgen; vielmehr ist dann - wie in Fällen der sog. "Doppelbelehrung" nach § 19 Abs. 5 VVG - eine Gesamtwürdigung der beiden Textstellen - als einheitliche Belehrung - geboten.
Normenkette
VVG § 5a
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 12.05.2023; Aktenzeichen 14 O 360/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 - 14 O 360/21 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die den Anspruch auf Rückgewähr von Versicherungsprämien und auf Nutzungsersatz - nach zwischenzeitlicher Kündigung des Rentenversicherungsvertrags und Auszahlung von 20.610,23 EUR - in Höhe von 8.502,73 EUR weiterverfolgende Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Mai 2023 - 14 O 360/21 -, auf welches der Senat zur Darstellung des Sachverhalts einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge und des Entscheidungsinhalts umfassend Bezug nimmt, hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch aus den §§ 812, 818 BGB zusteht, weil sie die Versicherungsprämien aufgrund eines wirksamen Versicherungsvertrages geleistet hat. Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien ist aufgrund des Antrags der Klägerin und der Annahme durch unstreitige Übersendung des Versicherungsscheins gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. im sogenannten Policenmodell - zunächst schwebend unwirksam - geschlossen worden und, nachdem die Klägerin nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widersprochen hat, wirksam geworden. Das hat das Landgericht mit in jeder Hinsicht richtiger Begründung angenommen, auf welche vorliegend umfassend Bezug genommen wird.
1. Unstreitig wurde der Klägerin der Versicherungsschein (Nr. ...) zu der streitgegenständlichen fondsgebundenen Rentenversicherung mit aufgeschobener lebenslanger Rentenzahlung und Todesfallleistung - Versicherungsbeginn: 1. Dezember 2004 - mit dem zweiseitigen Policenbegleitschreiben vom 23. Dezember 2004 (Anlage K1) übersandt, welchem die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. beigefügt waren.
Auf der Seite 2 dieses Schreibens befand sich die folgende, teilweise in Fettdruck hervorgehobene Belehrung:
"Widerspruchsrecht
Wie Ihnen bereits auf Grund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb einer bestimmten Frist nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag uns gegenüber in Textform widersprechen. Genaue Angaben über Beginn und Ablauf der Frist enthält die Ziffer "Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?" in der beigefügten Verbraucherinformation zu Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung nach Tarif 1FLR60". Bitte beachten Sie hierzu, dass auf Grund einer Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die Widerspruchsfrist ab dem 01.10.2004 von 14 auf 30 Tage verlängert wurde". Diese Regelung gilt selbstverständlich auf für Ihren Vertrag. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs."
In der beiliegenden Verbraucherinformation, welcher ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt war, fand sich unter Ziffer 6 folgender Text (Anlage 7):
"Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?
Dem Versicherungsvertragsgesetz zufolge haben Sie das Recht, dem Vertrag uns gegenüber in Textform zu widersprechen. Die Frist zur Ausübung Ihres Widerspruchs beträgt 14 Tage und beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Sie von uns Ihren Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhalten haben. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In jedem Fall erlischt das Recht zum Widerspruch ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags. Wenn Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit dem Zugang des Versicherungsscheins auf der Grundlage des Inhalts des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und den für Sie maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen".
2. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass vorliegend eine den Anforderungen des § 5a VVG a.F. entsprechende Belehrung erfolgt ist.
a) Die vorgenannte Bestimmung verlangt eine schriftliche, in drucktechnisch deutlicher Form g...