Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgangsvereitelung mit dem minderjährigen Kind. Festsetzung und Bemessung von Ordnungsgeld gegen den betreuenden Elternteil

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Rahmen der Vollstreckung eines Titels zur Herausgabe von Personen oder zur Regelung des Umgangs trägt der daraus Verpflichtete die Feststellungslast dafür, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 S. 1 FamFG).

2. Bei der Bemessung des - nach Maßgabe des von § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG eröffneten Rahmens festzusetzenden - Ordnungsgeldes sind Schwere und Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Berechtigten, zeitlicher Umfang des Verstoßes, Grad des Verschuldens des Verpflichteten, spezialpräventive Aspekte (was ist erforderlich, damit der Verpflichtete sich künftig titelkonform verhält?) sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen.

 

Normenkette

FamFG § 89 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 18.10.2010; Aktenzeichen 52 F 238/08 UG)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 18.10.2010 - 52 F 238/08 UG - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 100 EUR festgesetzt.

3. Die von der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe wird verweigert.

 

Gründe

I. Das am geborene, verfahrensbetroffene Kind ging aus der Beziehung seiner seit 2008 voneinander getrennt lebenden Eltern hervor. M. lebt bei der Mutter.

Durch vom Familiengericht zum Beschluss erhobene Vereinbarung vom 13.10.2009, die wegen der Einzelheiten in Bezug genommen wird, hatten die Eltern den Umgang des Vaters mit M. geregelt. Nach Ziff. I. der Vereinbarung stand dem Vater ein Umgang u.a. vom 27.8.2010 nach Schulschluss des Kindes bis 30.8.2010 zum Schulbeginn des Kindes zu. Ziff. XII. der Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:

"Die Kindeseltern kommen überein, dass, sollte ein Umgangswochenende entfallen, dieses am darauf folgenden Wochenende nachgeholt wird."

Eine im Termin vor der Familiengericht vom 13.4.2010 in Ergänzung und Abänderung der Vereinbarung vom 13.10.2009 von den Eltern geschlossene Vereinbarung, auf die wegen der Details Bezug genommen wird, billigte das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tage und wies gem. § 89 Abs. 2 FamFG darauf hin, dass es bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss ergebende Verpflichtung ggü. dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen könne. Verspreche die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, könne das Gericht sofort Ordnungshaft anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibe, wenn der Verpflichtete Gründe vortrage, aus denen sich ergebe, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten habe.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Eltern darüber, ob gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen ist.

Der Vater hatte dem Familiengericht mit Schreiben vom 21.6.2010 mitgeteilt, dass er M. am Umgangswochenende vom 27. bis 30.8.2010 aus beruflichen Gründen nicht zu sich holen könne; er werde dieses ausgefallene Wochenende am darauf folgenden Wochenende - dem 3. bis 6.9.2010 - nachholen. Das Schreiben wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 13.7.2010 per Telefax übersandt.

Mit Schriftsatz vom 30.8.2010 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter dem Familiengericht mitgeteilt, dass der Antragsteller sein Besuchswochenende vom 27. bis 30.8.2010 nicht vom 3. bis 6.9.2010 nachholen könne, da M. an diesem Wochenende seinen Kindergeburtstag feiere und sämtliche Einladungen an die Kinder bereits herausgegangen seien; am Geburtstag des Kindes - dem 19.8.2010 - habe der Geburtstag nicht gefeiert werden können. Dieses dem Antragsteller - mit Verfügung vom 22.9.2010 - zugeleitete Schreiben kreuzte sich mit dem am 6.9.2010 beim Familiengericht eingegangenen Schreiben des Vaters, das dadurch veranlasst wurde, dass ihm M. am 3.9.2010 von der Mutter nicht herausgegeben worden ist.

Der Vater hat in diesem Schreiben beantragt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

Die Mutter hat auf Zurückweisung dieses Antrags angetragen.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.10.2010, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht gegen die Mutter wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen Ziff. XII. der Vereinbarung vom 13.10.2009 am 3./4.9.2010 ein Ordnungsgeld i.H.v. 100 EUR verhängt.

Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten sofortigen Beschwerde begehrt die Mutter die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und sucht um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.

Der Vater verteidigt den angefochtenen Beschluss.

II. Der nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.

Zu Recht hat das Familiengeri...

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