Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 10.07.2012; Aktenzeichen 41 F 433/07 S) |
Tenor
1. Unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 10.7.2012 - 41 F 433/07 S - in der Fassung des Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlusses vom 11.9.2012 in Ziff. III. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Anträge des Antragsgegners und die Wideranträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Gründe
I. Die im Juni 1960 geborene Antragstellerin und der im April 1957 geborene Antragsgegner, beide Deutsche, haben am XX. April 1993 geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, M., geboren am X. Dezember 1992. Die Beteiligten haben in dem zu ihrem hälftigen Miteigentum erworbenen Einfamilienhaus F. weg, Nr. in S. (im Folgenden: Ehewohnung) zusammengelebt. Die Antragstellerin hatte damals eine bereits vorehelich in ihrem Alleineigentum stehende Eigentumswohnung veräußert und den Erlös zur Zahlung des Kaufpreises der Ehewohnung verwandt. Die weiteren Anschaffungskosten haben die Beteiligten durch Eigenmittel des Antragsgegners, Zuwendungen Dritter und ein Darlehen finanziert, für das sie gesamtschuldnerisch haften, das indes bis heute durchgehend der Antragsgegner i.H.v. 864 EUR monatlich bedient.
Die Beteiligten haben sich zunächst innerhalb der Ehewohnung getrennt. Im August 2008 ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung aus- und in die von ihm angemietete Wohnung S. straße, Nr. in S. umgezogen. Er zahlt für diese eine Kaltmiete von 962 EUR. M., der zunächst bei der Antragstellerin geblieben war, ist im September 2009 zum Antragsgegner übergesiedelt, bei dem er seitdem lebt. Er ist zurzeit Student.
Der Antragsgegner ist selbständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in der R.-W.-Straße in S.. Die Antragstellerin ist gelernte Pharmareferentin und als solche bis zur Geburt von M. erwerbstätig gewesen. Während der Ehe ist sie in der Praxis des Antragsgegners, zuletzt als Bürovorsteherin zu einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 800 EUR, angestellt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis hat zum 31.7.2009 infolge Kündigung des Antragsgegners geendet, seitdem ist die Antragstellerin arbeitssuchend.
Die Antragstellerin ist M. aufgrund Beschlusses des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25.3.2010 - 41 F 46/10 EAUK - seit Januar 2010 zu Unterhalt von 334 EUR monatlich verpflichtet. Wegen diesbezüglicher Rückstände von 1.670 EUR hat der Antragsgegner gegen die Antragstellerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt (108 M 2440/10 K AG Saarbrücken).
Die Antragstellerin hatte den Antragsgegner vor dem AG - Familiengericht - in Saarbrücken im Verfahren 41 F 91/10 EAUE auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluss vom 28.10.2010 zurückgewiesen, weil die Beteiligten nach Abzug u.a. der vom Antragsgegner getragenen Darlehensverbindlichkeiten für die Ehewohnung über etwa gleich hohe - auf Seiten der Antragstellerin teilweise fingierte - Einkünfte verfügten.
Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin mit am 11.10.2007 eingegangenem Schriftsatz auf Scheidung der Ehe angetragen. Der Schriftsatz wurde dem Antragsgegner, der ebenfalls Scheidungsantrag gestellt hat, am 14.11.2007 zugestellt. Die Beteiligten haben die Folgesachen Hausratsteilung und Zugewinnausgleich anhängig gemacht. Erstere Folgesache haben sie im Termin vom 21.6.2012 übereinstimmend für erledigt erklärt, letztere hat das Familiengericht mit Beschluss vom 10.7.2012 vom Scheidungsverbund abgetrennt.
Mit am 5.5.2011 beim Familiengericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner die weitere - im Beschwerdeverfahren allein noch gegenständliche - Folgesache Wohnungszuweisung anhängig gemacht und die Zuweisung der Ehewohnung ab Rechtskraft der Scheidung an sich begehrt. Die Antragstellerin ist dem entgegengetreten und hat ihrerseits auf Wohnungszuweisung an sich angetragen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 10.7.2012, auf den Bezug genommen wird und der durch Beschluss vom 11.9.2012 berichtigt und ergänzt worden ist, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt (Ziff. I. bzw. II. der Entscheidungsformel, insoweit rechtskräftig seit 15.12.2012) und in Ziff. III. dem Antragsgegner die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen sowie der Antragstellerin aufgegeben, diese binnen einer Frist von sechs Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung unter Mitnahme ihrer persönlichen Sachen, insbesondere ihrer Kleider und ihrer Schuhe, und gegen Übergabe sämtlicher Haus- und Wohnungsschlüssel an den Antragsgegner zu räumen und zu übergeben.
Mit ihrer allein gegen Ziff. III. dieses Beschlusses gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren erstinstanzlichen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung an sie selbst weiter;...