Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 18.09.2003; Aktenzeichen 1 O 113/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.9.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken, Az. 1 O 113/02, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in einen 1/2-Anteil an nachstehendem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von A. Bd. 59, Bl. 1871, Flur 2, Nr. ..., Hof- und Gebäudefläche" groß: 2, 10 Ar, Flur 2, Nr. ..., Hofraum, daselbst, groß: 0,37 Ar zu dulden, wegen Ansprüchen der Klägerin gegen Herrn R. M. (geb. am ...4.1961) auf Zahlung von 92.891,08 Euro (= 181.679,17 DM) nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Diskontsatz ab dem 6.5.1998, und auf Kosten im Betrag von 397,53 Euro (= 777,50 DM) aus dem Vollstreckungsbescheid des AG Saarbrücken vom 3.9.1998, Az. 6 B 3546/98 sowie 41,57 Euro (= 81,30 DM) gem. Vollstreckungsprotokoll vom 20.10.1998 der Gerichtsvollzieherin R. L., Az. DR II 1576/98.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 93.330,18 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des LG Saarbrücken vom 18.9.2003, Az. 1 O 113/02, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 96 ff. d.A.) die auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den hälftigen Anteil näher bezeichneten Grundstücks wegen einer gegen den Ehemann der Beklagten bestehenden Forderung i.H.v. 92.891,08 Euro nebst Zinsen sowie Kosten i.H.v. 397,53 Euro und 41,57 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Es hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz insgesamt nicht vorlägen. Eine Anfechtung gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F./§ 3 Abs. 2 AnfG n.F., § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG a.F./§ 4 AnfG n.F., § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG a.F./§ 4 AnfG n.F. komme wegen Verfristung nicht in Betracht.

Die Klage könne aber auch nicht erfolgreich auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F./§ 3 Abs. 1 AnfG n.F. auf eine vorsätzliche Gläubigerbenachteiligungsabsicht gestützt werden. Zwar sei ein solcher Anspruch nicht verfristet (§ 12 AnfG a.F./§ 3 Abs. 1 AnfG n.F.). In der Übertragung des dem Schuldner an dem gemeinschaftlichen Hausanwesen zustehenden hälftigen Miteigentumsanteils auf die Beklagte liege auch objektiv eine Gläubigerbenachteiligung, denn auf diese Weise sei die Möglichkeit der Klägerin, sich aus dem Vermögen des Schuldners - hier des Zeugen M., des Ehemannes der Beklagten- zu befriedigen, beeinträchtigt worden. Die Klägerin habe jedoch nicht den Nachweis geführt, dass der Schuldner insoweit mit dem Vorsatz gehandelt habe, seine Gläubiger zu benachteiligen, wobei insoweit bedingter Vorsatz ausreiche. Danach genüge es, dass der Schuldner, falls sein Handeln auf einen anderen Zweck gerichtet sei, eine Gläubigerbenachteiligung als mögliche Folge seines Vorgehens erkenne und billige. Hiervon könne indes nicht ausgegangen werden. So habe der Zeuge M. ausgesagt, durch die Übertragung des Hausanteils auf die Beklagte hätten keine Vermögensgegenstände dem Zugriff der Klägerin entzogen werden sollen; Grund für die Übertragung sei gewesen, dass der Beklagten, die das Hausanwesen wegen seiner damaligen hohen Verschuldung bereits seit geraumer Zeit allein abbezahlt habe, das Hausanwesen auch allein habe gehören sollen. Auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Zeugen M. könne auch nicht auf Grund sonstiger Umstände geschlossen werden. Zwar habe der Zeuge M. unstreitig seit Mai 1997 keine Rückzahlungen auf die von ihm aufgenommenen Darlehen mehr geleistet, auch handele es sich bei dem übertragenen hälftigen Miteigentumsanteil um den einzigen relevanten Vermögensgegenstand des Zeugen M. Allerdings sei eine Kündigung der Darlehen sowie eine Titulierung der Ansprüche erst nach Abschluss der notariellen Verträge erfolgt und habe ein Zugriff der Klägerin in diesen Vermögensgegenstand in absehbarer Zeit nicht bevorgestanden, zumal der Zeuge M. unwiderlegt noch in dem fraglichen Zeitraum mit einem Sachbearbeiter der Klägerin über eine Zinslosstellung der Darlehen für drei bis vier Monate gesprochen habe. Ein entsprechender Vorsatz des Zeugen M. ergebe sich auch nicht aus dem Inhalt des notariellen Vertrages vom 8.1.1998 (Bl. 17 ff. d.A.). Dabei könne dahinstehen, ob den dort ausbedungenen Auflagen Entgeltcharakter zukomme. Denn mangels anderweitiger Umstände genüge dies nicht, eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Zeugen M. anzunehmen. Auch könne im Streitfall nicht von einer sog. inkongruenten Deckung ausgegangen werden, weil die Beklagte durch die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils genau das erhalten habe, was ihr auf Grund des notariellen Vertrages zugestanden habe, insoweit entspr...

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