Normenkette

BGB §§ 242, 275, 285, 294-295, 322 Abs. 2, § 355 Abs. 2-3, § 356b Abs. 2, § 357 Abs. 4, 7, § 358 Abs. 4, §§ 387, 389, 492 Abs. 2, § 494 Abs. 4; EGBGB Art. 247 § 3 Nr. 11, § 6 Abs. 1 Nr. 1; EGRL 48/2008 Art. 10 Abs. 2, Art. 14; ZPO §§ 148, 287

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 16.07.2021; Aktenzeichen 1 O 71/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 16.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 71/21) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 27.04.2022 auf 33.276,20 EUR und ab dem 28.04.2022 auf 14.049,43 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Frage der Wirksamkeit und der Rechtsfolgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs.

Der Kläger erwarb im Juli 2017 beim Autohaus S. in S. einen gebrauchten Audi A6 Avant 3.0 TDI (...) zu einem Kaufpreis von 49.440,11 EUR, den er teilweise über die Beklagte als Zweigniederlassung der V. Bank GmbH finanzierte. Er leistete eine Anzahlung von 5.000 EUR und schloss zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises mit der Beklagten auf Vermittlung der Verkäuferin einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag vom 21.07.2017 (Anlage B1, Blatt 184) über einen Nettodarlehensbetrag von 46.485,99 EUR. Mitfinanziert wurde ein Beitrag zum Kreditschutzbrief Plus gegen die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (nachfolgend KSB Plus) in Höhe von 2.045,88 EUR.

Der Sollzinssatz betrug 1,97 %, gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit von 36 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten, erstmals 30 Tage nach Auszahlung des Darlehens, in 36 Monatsraten zu je 512,35 EUR und einer Abschlussrate von 30.331,60 EUR erbracht werden. Das Fahrzeug wurde der Beklagten sicherungsübereignet und der Fahrzeugbrief übergeben. Der Kläger schloss mit der Verkäuferin zugleich eine Rückkaufsvereinbarung zu einem Rückkaufpreis in Höhe der vereinbarten Schlussrate vorbehaltlich einer höheren Kilometerleistung; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Vereinbarung vom 21.07.2017 (Blatt 101) Bezug genommen.

Die Darlehensvertragsurkunde enthielt unter anderem folgende Klausel (Anlage B1, Blatt 184):

"5. Zahlungsverzug/Wichtiger Hinweis

Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für Sie haben (z. B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstandene Verzugsschaden (z.B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz - als Mindestschaden - beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen."

In der auf Seite 5 der Vertragsurkunde aufgeführten Widerrufsinformation wurde für den Fristbeginn auf den Erhalt der "Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit)" abgestellt.

Des Weiteren enthält die Widerrufsinformation unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" folgende Regelung:

"(...) Wenn der Darlehensnehmer die auf Grund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war".

Mit E-Mail-Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.07.2020 (Anlage K3, Blatt 109-11) widerrief der Kläger seine auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Vertragserklärung und forderte die Beklagte auf, ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen den Widerruf zu bestätigen. Er kündigte an, bei Bestätigung des Widerrufs das Fahrzeug in einer den Annahmeverzug begründenden Weise anzubieten. Weitere Zahlungen wurden unter die aufschiebende Bedingung der Rückforderbarkeit nach § 812 BGB gestellt und darauf hingewiesen, dass die Erfüllungswirkung hiervon nicht tangiert werde, sondern die Rückforderung für den Fall der gerichtlichen Feststellung vorbehalten bleibe, wonach der Widerruf berechtigt und wirksam ausgesprochen worden sei. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht.

Am 26.07.2020 zahlte der Kläger das Darlehen vollständig zurück.

Am 25.08.2020 (Anlage K5, Blatt 114) verkaufte er das Fahrzeug an einen Kfz-Handel T. für 20.500 EUR. Mit Schreiben vom 28.08.2020 (Anlage K4, Blatt 113) bestätigte die Beklagte dem Klä...

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