Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 09.09.2016; Aktenzeichen 4 O 22/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 09.09.2016 (Aktenzeichen 4 O 22/16) wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 12.02.1952 geborene Klägerin beansprucht von der beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Klägerin hat Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR begehrt. Dazu hat sie behauptet, sie sei am 29.10.2015 beim Hinabgehen auf der Treppe an der "Schönbachsteige" auf dem so genannten Premiumwanderweg "Mühlenpfad" gestürzt. Auf der ersten Stufe von oben kommend habe mittig ein circa 3 cm großer Holzpflock in einer Höhe von circa 10 cm aus dem Boden geragt. Dieser Holzpflock sei nicht erkennbar gewesen, weil die gesamte Treppe mit Laub bedeckt gewesen sei. Die Klägerin, die festes Wanderschuhwerk getragen habe, sei über diesen oben abgeschnittenen Holzpflock gestürzt und habe sich eine subcapitale Humerusfraktur links zugezogen. Vom 30.10.2015 bis zum 04.11.2015 sei sie im Krankenhaus Püttlingen/Saar operiert und stationär versorgt worden. Mit einer weiteren Operation zur Beseitigung der eingesetzten Platte sowie mit einer vorzeitigen Arthrose sei zu rechnen. Die Beweglichkeit werde auf Dauer eingeschränkt sein, und es werde ein Dauerschaden entstehen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, und sie trägt dazu vor, die "Schönbachsteige" liege auf der Gemarkung der Beklagten. Gestürzt sei die Klägerin nicht etwa über eine natürlich gewachsene, flachliegende Wurzel, sondern einen herausragenden Holzpfahl. Auch hätte an der Treppe ein Geländer angebracht sein müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie aus dem Sturz der Klägerin auf dem Wanderweg "Mühlenpfad" vom 29.10.2015 herrühren, zu bezahlen, und
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 887,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (12.01.2016) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin am 29.10.2015 auf dem "Mühlenpfad" auf einer Treppe der Beklagten gestürzt und dass in diesem Zeitpunkt ein Holzpfosten mit einer Länge von 10 cm und einer Dicke von 3 cm in die Mitte der Treppe eingeschlagen, dieser nicht erkennbar und unfallursächlich gewesen sei. Ferner hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass sich die Klägerin überhaupt verletzt habe und die von ihr geltend gemachten Verletzungen und Beschwerden auf den Sturz zurückzuführen seien. Weiter hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die Klägerin stationär behandelt worden sei und ein Dauerschaden verbleibe. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hat die Beklagte in Abrede gestellt. Für den Fall, dass der Holzpfosten, wie behauptet, zum Vorfallzeitpunkt eingeschlagen gewesen sei, so sei dies durch unbekannte Dritte erfolgt, wofür die Beklagte nicht verantwortlich sei. Der Holzpfosten habe keinerlei Zweck und sei bei der letzten Kontrolle durch die Tourismuszentrale Saarland circa einen Monat vor dem behaupteten Vorfall noch nicht vorhanden gewesen. Schließlich würde die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffen, weil auf Grund ihres eigenen Vortrags und der unstreitig vorhandenen Stufen mit Leichtigkeit erkennbar gewesen sei, dass das Laub mehr als 10 cm hoch auf der Treppe gelegen habe. Insbesondere im Waldgebiet müsse überall mit Wurzeln oder Steinen gerechnet werden, so dass die Klägerin besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen.
Das LG hat die Klägerin angehört (Bl. 58 ff. d.A.) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. J. (Bl. 60 ff. d.A.) und V. P. (Bl. 62 ff. d.A.). Mit dem am 09.09.2016 verkündeten Urteil (Bl. 75 ff. d.A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.
Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die vom LG unter anderem für die Klageabweisung angeführte Begründung, aus der eigenen Aussage der Klägerin ergebe sich nicht, dass sie an einem nicht erkennbaren Holzpflock, der innerhalb der Stufe gesteckt habe, gestürzt sei, sei unrichtig. In der mündlichen Verhandlung vom 19.08.2016 habe die Klägerin bei der informatorischen Befragung angegeben, dass Ursache ihres Sturzes auf jeden Fall der Pfahl gewesen sei. Aus der Aussage des Ehemannes ergebe sich, dass dieser unmittelbar nach dem Sturz die Stufe untersucht habe. Die Klägerin habe ihm gegenüber sofort nach dem Sturz erklärt, sie könne sich diesen nicht...