Leitsatz (amtlich)

Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.10.2004; Aktenzeichen 3 O 486/02)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 13.10.2004 (AZ: 3 O 486/02) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3).

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.905,13 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 3) unter dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres Ehemannes. Dieser befuhr am frühen Morgen des 2.10.1999 gegen 5.40 Uhr mit seinem Motorrad die L. aus Richtung H. kommend in Richtung K. Zu diesem Zeitpunkt war es dunkel. Auf der Fahrbahn des Ehemanns der Klägerin befanden sich sieben Pferde, darunter eine Stute der Beklagten zu 1) und ein Wallach der Beklagten zu 3). Alle Pferde stammten aus der Pferdepension der rechtskräftig verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2), wo sie aus einer Koppel ausgebrochen waren. Der Ehemann der Klägerin kollidierte mit seinem Motorrad zumindest mit der Stute der Beklagten zu 1). Er erlag noch an der Unfallstelle seinen Verletzungen.

Das AG Lebach verurteilte die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) wegen fahrlässiger Tötung jeweils zu einer Geldstrafe (AG Lebach, Urt. v. 23.10.2000 - 5-429/00). Die gegen das Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) wurde durch rechtskräftiges Urteil des LG Saarbrücken zurückgewiesen (LG Saarbrücken, Urt. v. 17.5.2001 - 9-139/00). Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde ein verkehrstechnisches Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. H. eingeholt. Dieser konnte an dem Motorrad des Ehemanns der Klägerin Haaranhaftungen sowohl der Stute der Beklagten zu 1) als auch des Wallachs der Beklagten zu 3) feststellen. Unmittelbar nach der Kollision entfernten sich die Pferde der L. in Richtung K. folgend. Etwa 500 m von der Unfallstelle entfernt kam es zu einem zweiten Unfall, bei dem der Zeuge D.M. mit seinem Pkw mit dem Pferd der Beklagten zu 3) kollidierte. Das Pferd der Beklagten zu 3) verendete dabei. Weitere 500 m von der zweiten Unfallstelle entfernt wurde das Pferd der Beklagten zu 1) schwer verletzt aufgefunden und von einem Tierarzt eingeschläfert. Aufgrund der erheblichen Verletzungen, welche das Pferd der Beklagten zu 3) bei dem zweiten Unfall erlitten hat, ließ sich anhand der Verletzungsspuren des Pferdes nicht mehr erkennen, ob dieses bereits zuvor Verletzungen bei der Kollision mit dem Motorrad davongetragen hat.

Der Klägerin ist aus eigenem Recht sowie aus übergegangenem Recht als Erbin ihres Ehemannes unter Berücksichtigung des erhaltenen Sterbegeldes ein - mittlerweile - unstreitiger unfallursächlicher Schaden i.H.v. 9.905,13 EUR entstanden, der sich aus den Reparaturkosten des Motorrades, den Abschleppkosten sowie den Kosten für Bestattung, Grabstein, Trauermahl und Trauerkleidung zusammensetzt.

Die Klägerin hat behauptet, dass ihr verstorbener Ehemann nicht nur mit dem Pferd der Beklagten zu 1) kollidiert sei, sondern auch mit dem Pferd der Beklagten zu 3). Auch diese Kollision sei zumindest mitursächlich für den Tod ihres Ehemannes geworden. Die Pferde seien für ihren Ehemann vor der Kollision nicht zu sehen gewesen. Der Unfall stelle für ihren verstorbenen Ehemann deshalb ein unabwendbares Ereignis dar.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner neben den bereits verurteilten Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin 9.905,13 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.5.2000 zu zahlen.

Die Beklagte zu 3) hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 3) hat bestritten, dass der Ehemann der Klägerin mit ihrem Pferd kollidiert sei. Selbst dann, wenn es eine Kollision zwischen dem Motorrad und ihrem Pferd gegeben hätte, sei diese nicht ursächlich für den Tod des Ehemannes der Klägerin geworden. Darüber hinaus treffe den verstorbenen Ehemann der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall. Zur Begründung hat die Beklagte zu 3) auf das Verhalten des Zeugen W. verwiesen. Dieser befuhr - unstreitig - die L. in Gegenrichtung des Ehemanns der Klägerin, entdeckte die auf der Fahrbahn des Ehemannes der Klägerin befindlichen Pferde und hielt deshalb sein Fahrzeug am rechten Fahrbahnrand an, um per Handy die Polizei zu benachrichtigen. Als ihm auf der Gegenfahrbahn der Ehemann der Klägerin entgegenkam, gab der Zeuge W. diesem unstreitig Blinkzeichen, um ihn auf die drohende Gefahr aufmerksam zu machen. Der Ehemann der Klägerin habe auf diese Blinkzeichen hin indes nicht reagiert.

Die...

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