(1) 1Der Rat der Gemeinde wählt die Schiedsperson. 2Der Rat kann die Wahl auf die zuständige Bezirksvertretung übertragen, sofern der Schiedsamtsbezirk in dem jeweiligen Stadtbezirk liegt oder nur unwesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht.

 

(2) 1Die Gemeinde soll in geeigneter Form bekanntmachen, daß sich interessierte Personen um das Amt bewerben können. 2Dabei soll die Gemeinde darauf hinweisen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.

 

(3) 1Die Schiedsperson wird für fünf Jahre gewählt. 2Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

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