Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

 

1.

in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;

 

2.

in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder früherer Ehegatten oder ihres Lebenspartners oder früherer Lebenspartner;

 

3.

in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

 

4.

in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt ist oder war.

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